Über die Summa legum des Codex Gottwicensis. etc. 453 gleiche Art der Behandlung in Sprache und Darstellung, endlich das Citat im Beginne des Tractates de praescriptione, wo er für die Unterscheidung der Klagen auf die „summa legum, scilicet in trac- tatu de actionibus“ verweist, worin jener Punkt in der That auch erörtert wird. Dies Argument duldet keinen Widerspruch. Auch geht es wohl noch daraus hervor, dass in diesem Tractate de actionibus bei jeder Klage ihre Zeitdauer angegeben wird, ohne dass eine Er klärung dafür steht, was dies zu bedeuten habe, somit in der That eine Abhandlung über die Präscription zu erwarten stand. Ist aber das Werk, wie es vorliegt, abgeschlossen, oder selbst nur Theil eines grösseren? Mir scheint das Letztere sicher. Dabei lege ich kein Gewicht darauf, dass jede Vorrede oder Einleitung fehlt, weil dies zufällig sein kann und sicher die Handschrift nur Copie ist, wie die offenbaren Fehler etc. zeigen. Ich schliesse einmal aus dem so eben angeführten Citate. Eine Summa legum ist offen bar eine Darstellung des römischen Rechts. Denn dass unter lex stets dies verstanden wird, ist unzweifelhaft, weil sonst nie anders das römische Recht, insbesondere die Pandekten, angeführt wird, das canonische aber stets mit dem Ausdrucke canones entgegenge setzt wird. Die vorliegenden Tractate können kaum summa legum genannt werden. Wenn er nun geradezu aus der summa legum einen besonderen Traetat citirt, so ist obiger Schluss wohl gerecht fertigt. Zu diesem äusseren Grunde tritt ein innerer. Unzweifelhaft ist beabsichtigt, das Civilrecht darzustellen, soweit dies für kirchliche Zwecke, für den iudex ecclesiasticus nöthig erschien. Dies geht einmal hervor aus directen Erklärungen, besonders im letzten Ab schnitte, sodann aus der steten Hervorhebung der Abweichungen des canonischen Rechts, endlich auch daraus, dass es dem Verfasser au genscheinlich nicht um eine vollständige Darstellung des römischen Rechts zu thun ist, sondern seine Absicht dahin geht: alle jene Punkte darzustellen, welche für den Gebrauch der Kirche in Betracht kommen. Er will offenbar dem Clerus eine für ihn genügende und in soweit erschöpfende Darstellung des römischen Rechts bieten. Hierzu reichte aber das Vorliegende nicht aus. Mir scheint auch, dass der Eingang des ersten Tractats selbst auf eine Fortsetzung schliessen lässt.