374 ß r u n n e r Der Tenor des Zeugnisses wird nicht in den Eid aufgenommen, sondern die Wahrheit der bereits abgelegten Aussage eidlich be kräftigt. Die Aussage ist die Hauptsache, die eidliche firmatio, wie wir oben gesehen, nicht einmal ein wesentliches Glied des Zeugen- verfahrens. Gerade diese accessorische Natur des Zeugeneides unter scheidet das langobardische Verfahren von dem der übrigen Stammes rechte. Der Eid der Zeugen ist übrigens •— das müssen wir mit Rücksicht auf den Inquisitionsbeweis registrieren — ein Versiche rungseid. Das westgothische Recht hat vom Verhandlungsprincip und damit auch vom Formalismus des altdeutschen Gerichtsverfahrens am meisten eingebüsst. Das richterliche Ermessen hat bereits ver- hältnissmässig weiten Spielraum. Die Beweisrolle der Partei wird nicht mehr mit Strenge festgehalten. Beide Parteien können Zeugen producieren; auf Grund des Verhörs entscheidet der Richter, wessen Zeugen zum Schwure zugelassen werden sollen i). Dennoch trägt auch hier der Zeugenbeweis formale Momente an sich, durch die er sich scharf und deutlich vom Inquisitionsbeweise abhebt. Aus den Urkunden bei Va i s s e t e 2 ), B a 1 u z e 3 ) und M a r c a 4 ) fügt sich ein ziemlich vollständiges Bild des westgothischen Zeugen beweises in karolingischer Zeit zusammen. Die Art und Weise, in der ich die Urkunden wechselseitig ergänze, trägt ihre Rechtferti gung in sich selbst. Die klagende Partei bittet das Gericht etwa folgendermassen um rechtliches Gehör. „Jubete me auclire cum isto Milone, qui tales villas ... de causa ecclesiarum . . . retinet mulum ordinem injuste . . . hoc adprobabo 5 ) per series condiciones, quod iste Milo comes retinet ipsas villas malum ordinem injuste, *) „Discussa prius veritate verborum, quibus magis debeat crcdi, iudieis aestimabit elcctio“. L. Wisigoth. L. II, tit. IV §.2. „Judex corum testirnonium rccipcre debet, quos meliores atque pluriores esse jtroviderit“. L. V, tit. VII, §. 8. Ich citiere nach Walter’s C. J. G. 2 ) Histoire de Langue doe I, II. 3 ) Capitularia II. 4 ) Marca Ilispanica. 5 ) So ist das sinnwidrige adprobavi zu einen dieren.