Wolf, Ein Beitrag zur Rechts-Symbolik. 67 SITZUNG VOM 11. OCTOBER 1865. Ein Beitrag zur Rechts-Symbolik aus spanischen Quellen. Von dem w. M. Dr. Ferdinand Wolf. Jacob Grimm ist, wie in so vielen Zweigen des Wissens, auch in diesem Zweige der Rechtswissenschaft bahnbrechend, muster gültig, epochemachend geworden, und hat in seinen „deutschen Rechtsalterthümern“ gezeigt, welch’ eine reiche Fundgrube die symbolischen Rechtsformeln und RechtshrSuche auch für Völkerpsychologie, Culturgeschichte und selbst für die Poesie ent halten; ja er hat treffend diese sinnbildliche Darstellung rechtlicher Verhältnisse und Vollbringung rechtlicher Handlungen „die Poesie im Rechte“ und „das sinnliche Element der Rechtsgeschichte“ genannt •). Unter den Schriftstellern romanischer Zunge hat Grimm, meines Wissens, bisher nur einen namhaften Nachfolger gefunden, nämlich Mich eiet, der aber in seinen: „Origines du droit frangais clier- chees dans les symboles et formules du droit universel“ (Paris, 1837, 8°.) grossentheils nur aus Grimm geschöpft und verhältniss- mässig wenige Zusätze aus den französischen Rechtsquellen ge macht hat 2 ). Vgl. auch dessen treffliche Abhandlung: „Von der Poesie im Recht“, in der: „Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft,“ hgg. von Savigny, Eich horn und Göschen. Berlin, 1816; 8°. Bd. 11, S. 25 — 99, besonders von S. 74 an.; — und Arnold, Cultur- und Rechtsleben. Berlin, 1865, 8. S. 291 ff. 2 ) Uhland hat darüber ganz richtig bemerkt: „Als ich mir M i c h el et’s Werk an schaffte und mit grosser Begierde zu lesen anfing, da fand ich, dass er es ohne Grimm gar nicht hätte schreiben können“ (Ludwig Uhland. Eine Gabe für Freunde.“ Stuttgart, 1865; 8°. S. 465). 5*