6 ,T. ßerg'm ann, Darlegung’ mehrerer Systeme liehe weltliche, sowohl erloschene als auch bei der völligen Auflösung des Reiches im Jahre 1806 mediatisirte meist neufürst liche, gräfliche und freiherrliche münzberechtigte Familien, ebenfalls promiscue alphabetisch. Grössere geordnete Massen, wie sie jeder dieser beiden alten Reichskörper bildet, sind leichter zu übersehen als getrennte, zerstiiekte, zersplitterte Glieder. III. \ T on Deutschland gehen wir natürlichen Ganges zur Schweiz über, zumal Bischöfe, Abte, Dynasten und Städte dieses Landes von den deutschen Kaisern und Königen ihr Münzrecht erhalten hatten und die späteren Cantonsmünzen deutschen Charakter und Typus an sich tragen. IV. Aus der Schweiz steigen wir nach Italien hinab, das einst mit dem mächtigen deutschen Reiche in engerer Verbindung und Abhängigkeit war; zudem hatten viele weltliche Fürsten und Herren, Bischöfe und Städte von den Ottonen und Hohenstaufen etc. ihre Münzprivilegien erhalten. Bis zum Jahre 1859 war Italien in die seit dem Wiener Frieden 1815 in dieser Halbinsel regierenden Souveräne und in ein Italia numismatica antiquata nach unserem Systeme numismatisch ab- zutheilen. Nach der dermaligen Lage der Dinge sind factisch nur drei Souveräne in Italien, der Kirchenstaat, das sogenannte Königreich Italien (17. März 1861) und das lombardisch-venetianischeKönigreich, alles Andere fiele nunmehr der Italia numismatica antiquata zu, welche gleich dem antiquirten Deutschland aus zwei Abtheilungen bestellt, nämlich: a) in vor Alters münzberechtigte geistliche Würdenträger und b) in weltliche sowohl erloschene als unter- thänig gewordene Republiken und Familien höheren und niederen Ranges, jede Abtheilung in einen Körper promiscue alphabetisch vereinigt. Von Italien setzen wir über das Mittelmeer nach der pyre- näisehen Halbinsel und beginnen mit dem Westen. Es folgen: V. Portugal; VI. Spanien mit den früheren gethcilten Königreichen; VII. Navarra, VIII. Frankreich nach allen seinen Phasen, ferner a) mit seinen geistlichen, vordem münzberech tigten Würdenträgern, und b) weltlichen, vordem münzenden Dynasten; IX. Belgien mit den ehemaligen belgischen Provinzen; X. die Niederlande (Batavia)mit den ehemaligen sieben vereinigten Provinzen; XI. Grossbritannien, a) England, b) Schottland, c.)