Rechtsalterthiimer aus österreichischen Pantaidingen. 221 Frauen, die sich gescholten oder gerauft hatten, den Pagstein ge tragen, wurde derjenigen, die den Anfang gemacht, eine Gusse auf erlegt (CXXIX, 29. CLXI, 21). 2. So oft die mit dem Stein beschwerte Frau während der Procession rastete, sollte sie die Busse von 72 Pfenningen zahlen (I, 37. CI, 32. CLVIII, 38. CCX, 36. Grimm, Wsth. III, 684). 3. Eine erheblicheAbschwächung derStrafe lag in der Satzung, dass eine Frau die Busse zahlen oder den Stein tragen sollte und dass statt des Steintragens aus Gnaden die Busse eintreten konnte (XXX, 59. XXXI, 60. LXIII, 66. LXV, 51. CLX, 41. CLXX, 48. CCI, 55). Die alternative Busse bestand ausnahmsweise in einem Muth Hafer (LXXII, 55). — Auf diese Weise kam die beschim pfende Strafe in Abnahme und wir finden auch schon einfach nur eine Busse gedroht für „verbotene Worte“, während für Schlagen und Haufen der Pagstein blieb (XII, 29. 30). Auch wurde ein Unter schied gemacht, ob es ein einfaches Schelten gewesen war oder Worte gewechselt waren, die Treu und Ehre berührten, unziem liche ertödtende Worte u. dgl. (I, 37. 38. XXX, 59. XLIX, 19. L, 28. CCX, 36. 37). Ferner wurden angesessene und nicht ange sessene Frauen nicht gleich behandelt (CLX, 41. 42). Mit dem Steintragen variirt das Einspannen in die Fiedel oder Geige i) (XIX, 19. S. 102. XXIII, 31. LXVIII, 33); auch kommt die Fiedel allein für dieses Delict vor (LXXIV, 16. LXXV, 17. LXXIX, 15. CLXXV, 3. CLXXVI, 27. CXCV, 43). Die Fiedel fand ebenfalls für andere Fälle Anwendung (Bd. I. S. 99, §. 11. S. 102, §. 22. LXXI, 65. CLXXVI, 4). Humane Rücksicht, wie überall auf deutschem Boden, war den schwangeren Frauen geschenkt 3 ). Der Hüter eines Weinberges soll einer vorübergehenden schwangeren Frau eine oder zweiWein- beeren nicht verwehren (XLI, 90. CL, 23. CCV, 35). Es wird auch dem Ehemanne, der für die schwangere Frau darum bittet, noch eine grössere Quantität zugestanden (CLXXXIII, 42). Ebenfalls ist es der schwangeren Frau oder ihrem Manne gestattet, bei sonsti gem Verbot des Fischens, einen bis drei Fische zu fangen (XC, 5. XCIV, 9. XCV, 19). ') G ri mm H. A. 721, 725. —Z ö pfl, Alterth. I, 349. 2 ) Grimm R. A. 408.