20 Dr. Anton Gindely. er leistete den üblichen Eid auf die Privilegien Mährens. Die böhmi schen Stände haben es darauf bitter getadelt, dass die Mährer sich dessen unterfangen, und verlangten von Ladislaw eine Versicherung die sie gegen ähnliche Übergriffe in Zukunft sicher stellen sollte. Die Mährer enfgegneten auf diese Beschwerden, sie seien keine Unterthanen Böhmens, sondern ein Glied, und zwar das vornehmste dieses Königreiches; sobald über den rechtmässigen König kein Zweifel ohwalte, seien sie nicht verpflichtet abzuwarten, bis er von den Böhmen anerkannt und gekrönt werde. Sobald sich vielmehr ihnen die Gelegenheit biete, ihre Huldigung zu leisten, sobald seien sie auch dazu berechtigt, und desshalb wäre ihr Benehmen bei König Ladislaw vollständig loyal und die Böhmen nicht berechtigt, eine Beschwerde zu führen. König Ladislaw suchte den Streit zu schlich ten, aber die von ihm aufgestellten Commissäre brachten keinen Vergleich zu Stande und es blieb die Streitfrage ungelöst. Wenn nun aber die Mährer sich das Recht vindicirten, ohne Vorwissen der Böhmen ihrem Markgrafen huldigen zu dürfen, bevor derselbe noch als König von Böhmen angenommen und gekrönt war, um wie viel mehr muss es im Befugniss der Böhmen selbst, die das Haupt des Reiches sind, liegen, ihren König ohne weitere Befragung anzuneh men und zu krönen. Jetzt wie bei Ladislaw handelt es sich um einen Prinzen, dessen Erbrecht nach der goldenen Bulle und den übrigen Privilegien klar ist, und derselbe muss ohne weiters so gut von den Böhmen als König angenommen werden, wie Ladislaw von den Mäh rern als Markgraf empfangen wurde, und nur in dem Falle könnte die Berufung eines Generallandtages einen Schein der Berechtigung haben und der Gegenstand einer Erörterung sein, wenn es sich um die Wahl eines neuen Königs nach dem völligen Erlöschen des Königs hauses handeln würde, nicht aber wie jetzt, wo es sich nur um die Annahme eines erbberechtigten Fürsten handelt. In dem besondern Falle, in welchem es sich wie jetzt bei Lebzeiten des Königs um die vorläufige Annahme eines Nachfolgers mit dem königlichen Titel handle, in diesem Falle muss zwar diese Forderung an die Stände aller böhmischen Provinzen aber nur successive gestellt werden. Der Anfang wird mit Prag gemacht und sobald die Krönung hier verrich tet sein wird, wird sich der Erzherzog Ferdinand in alle übrigen Provinzen begeben und bei den Ständen die Annahme als Erbe ansuchen. Dies wäre jedoch nicht nothwendig, wenn der regierende