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erscheine (loc. eit. 236, Nr. 158), somit damals noch nicht
Markgraf der Ostmark gewesen; andererseits aber unter den in
der Schlacht Kaiser Otto’s II. wider die Saracenen am 13.
Juli 982 Gefallenen von Thietmar von Merseburg, dem Anna-
lista Saxo, und einigen anderen Chronisten auch der Graf Bur-
cliard aufgeführt werde, so müsse Leopold entweder gegen
Ende des Jahres 983, wahrscheinlicher aber im Folgenden zur
markgräflichen Würde erhoben worden sein. — Die Unsicher-
lieit dieser Schlussfolgerung bedarf keiner umständlicheren Er
örterung. Der für ihre Richtigkeit unerlässliche Beweis der
Personeneinheit Burcliard’s des Markgrafen der Ostmark, und
jenes in der Schlacht in Calabrien gefallenen Grafen Burchards
lässt sich aus den angegebenen Chroniken nicht herstellen, und
ist auch aus andern Quellen bisher noch nicht geführt worden.
Mit dem Mangel dieses Beweises zerfällt aber die ganze Argu
mentation. Oder sollte es zu jener Zeit nur diesen einen Gra
fen des Namens Burchard gegeben haben ? Urkunden und Chro
niken bezeugen das Gegentheil. Die Verhältnisse eines Gränz-
grafen zu jener Zeit machen auch diese Personeneinheit an und
für sich schon unwahrscheinlich. Ist es glaublich, dass der
Markgraf der damals noch nicht lange dem Reiche wieder ge
wonnenen, den verheerenden Einfällen der Ungarn täglich aus
gesetzten Ostmark dem Heerzuge in das ferne Calabrien habe
folgen müssen? —Eben so wenig ist der Umstand von Belang,
dass Leopold im Jahre 983 noch einer Grafschaft im Donau
gau vorgestanden. Abgesehen von den in jenen Zeiten nicht
seltenen Beispielen der Vereinigung zweier Grafschaften unter
der Person eines Grafen, sind auch die nächsten Nachkommen
Leopold’s I. als Markgrafen der Ostmark noch dieser Grafschaft
im Donaugau, so wie einer zweiten im Schweinachgau vorge
standen. (Mon. boic. XXVIII. I. 483, Nr. 299, loc. cit. 491,
Nr. 304, loc. cit. XI. 440, Nr. 14, loc. cit. XXVIII. I. 420,
Nr. 265, loc. cit. XXIX. I. 62, Nr. 350.) Gerade bei Leopold I.
erscheint das Beibehalten der Grafschaft im Donaugau weniger
auffallend. Sollte er bei Uebernalime der so sehr angefochte
nen, noch lange nicht gesicherten Ostmark allen Aemtern,
Rechten und Besitzungen entsagt haben, welche er bis dahin
in unangefochtenen Reichsgebieten inne gehabt hatte. — Die