Die deutsche Königswahl bis zur goldenen Bulle. 135 der Königswahl gemacht hätten 530 ). Unmittelbar darauf erzählen jene Annalen von dem schon seit anderthalb Jahren dauernden Zwiste der beiden Wittelsbacher, wobei es sich um die Titel gehandelt habe, welche jedem von beiden zu führen zustünde 531 ); vermuthlich machte Heinrich seinem Bruder Ludwig den Herzog- und dieser jenem den Pfalzgrafentitel 533 ) streitig. So weit die Jahrbücher des heiligen Rupert; auf den Augsburger Reichstag bezieht sich ausserdem noch eine Urkunde 533 ), in welcher — wenn sie anders echt ist — das Wahlrecht Herzog Heinrich’s seitens Rudolfs eine ausdrückliche Anerkennung fand. Es könnte dies aber wohl weit weniger diesem zu Liebe, als vielmehr desshalb geschehen sein, weil es auch darauf ankam, ein Recht Ludwig’s, derRudolf'sSchwiegersohn geworden war, zu wahren. Dieser behauptete — jener Urkunde gemäss, — da ihm bei der Thcilung Baierns zu seinem Besitze der Pfalz auch das seither Oberbaiern genannte Land zugefallen war 534 ), auf eine gemeinsam mit seinem Bruder zu führende Kurstimme hinsichtlich des Herzogthums Baiern (ratione ducatusj Anspruch zu haben. Der Streit Heinrich’s mit Otakar gab demnach dem Könige Rudolf, wie jene Urkunde berichtet, die Veranlassung mit Beziehung darauf, dass es bei der Wahl Richard’s und der seinigen so gehalten worden sei, zu erklären: dass die Stimmen der beiden Brüder hinsichtlich des Herzogthums alsEine unter der Zahl der sieben zur Königswahl berechtigten Fürsten 530 ) Annal. S. Rudpert. ann. 1275 (Pertz I. c. Tom. XI, p. 801): Ibi missi sunt pro parte regis ßohemie vir dominus Wernhardus Seccowensis episcopus, ex parte Henrici, illustris ducis Bawarie, H. prepositus Ottingensis cum honesto eomitatu. Et propositis questionibus de jure electionis imperii, nuncii principum predictorum, si non discordes, tarnen non pariter curiam exierunt, positis prius sufficienter allegationibus super juribus imperii quoad electionem ex utraque parte. Auch die Alderspacher Fortsetzung des Mart. Polon. ann. 1275 (Böhmer, Fontes, Tom. II, p. 462) bat diese Worte, wenn gleich etwas verkürzt, aufgenommen. 531 ) Annal. S. Rudp. eit. Et quia jam dudum nobiles viri Ludwicus et Ileinricus duces Bawarie hereditate paterna seereta ad invicem de tytulis, videlicet comecie palatii Rheni et ducatus Bawarie, contendebant, gravis inter eos oritur discordia, quae pluribus principibus ex nobilibus laborantibus ad concordiam non poterat revocari. Die Sühne kam dann ein Jahr später (Mai 1276) zu Stande, wo es dann 1. c. ann. 1276 heisst, der Streit habe dritthalb Jahre gedauert. 532 ) Heinrich führte auch diesen. S. Böhmer a. a. 0. S. 359, 361, 363. 533 ) Sie ist häufig gedruckt und findet sich namentlich bei Oienschlager, Erläuterung der goldenen Bulle. Urkunden!). S. 38 u. f. S. Bä rwal d in der untern Note 512 angegebenen Abhandlung S. 9, wo noch S enckenberg , Corpus jur. Germ. Tom. II, p. 46 (1766), hinzuzufügen wäre. 534 ) Vergl. Herrn. Altah. ann. 1255 (Böhmer I. c. Tom. II, p. 512).