Über römische Kaiser - Inschriften etc.
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ihr Name ausgemeisselt oder sonst vertilgt. Wenn man sich gerade in
einem Consulatsjahre des gestürzten Tyrannen befand, so wurde sein
Name aus den fastis entfernt und an seine Stelle der Name eines
Consul suffectus in das Consuln-Verzeichniss aufgenommen. Nicht
über sämmtliche tyrannische Kaiser verfügte der Senat nach ihrem
Sturze die Namensvernichtung in den Inschriften. Es traf, so lange
der Senat noch einen Schatten der Gewalt hatte, das strenge Straf
gericht nur einige der Ungeheuer die in massloser unmenschlicher
Grausamkeit gewüthet hatten. Obschon die Claudische Kaiserfamilie
die unmittelbar dem Augustus folgte, eine ununterbrochene Reihe
von Wütherichen lieferte, so entgingen sie doch mit Ausnahme des
letzten derselben, des Nero, der Namensvernichtung auf den Denk
mälern. Der Senat wagte nicht ein kaiserliches Glied derClaudischen
Familie als öffentlichen Feind zu bezeichnen, solange dieselbe noch
im Besitze der Gewalt war. Erst als mit Nero’s Sturz und Tod
Herrscher aus andern Geschlechtern den Kaiserthron besetzten,
konnte rücksichtsloser vorgeschritten werden. Daher ist es zu erklä
ren, wie die Tyrannen Tiberius, Cajus Caligula‘) und Claudius dem
strengen Strafgerichte des Senats entgingen und ihre Namen auf
den Denkmälern und in den Inschriften nicht ausgetilgt wurden.
Mögen auch einzelne Römer manche Denkmäler dieser Tyrannen aus
Rache vernichtet oder verstümmelt haben, von Staatswegen wurde
nicht zur Vernichtung ihres Andenkens eingeschritten; im Gegentheil
es wurde nach ihrem Tode ihrer noch in Inschriften gedacht und
Claudius der das Prädicat Divus erhielt, wurde sogar apotheosirt.
Den Namen des Nero traf zuerst in Folge eines Senatsbe
schlusses allgemeine Schmach und Vernichtung 2 ). In gleicher Weise
*) Man setzt den Cajus Caligula unter die Kaiser deren Namen im Alterhum in den
Inschriften absichtlich ausgetilgt worden sind (vgl. Hagenbuch. crit. observ. in
Orelli coli, inscr. latin. sei. II. p. 366). Allerdings gibt es mehrere Steininschriften,
in welchen der Name des C. Caesar (Caligula) ausgetilgt ist: Mommsen Inscr. R. N.
n. 2272 und 2274; Gruter 180,7 = Orelli 3325 und A. Die alten Schriftsteller
geben aber nicht an, dass der Senat die Namentilgung in den Inschriften unge
ordnet habe.
2 ) Sueton. Nero c. 49; Dio Cass. LXIII, 29; Aurel. Victor Nero; Eutrop. VII, c. 15.
A senatu hostis judicatus; quum quaereretur ad poenam (quae poena erat talis, ut
nudus per publicum ductus, furca capiti eius inserta, virgis usque ad mortem cae-
deretur, atque ita praecipitaretur de saxo) e palatio fugit.
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