Über römische Kaiser - Inschriften etc. 87 ihr Name ausgemeisselt oder sonst vertilgt. Wenn man sich gerade in einem Consulatsjahre des gestürzten Tyrannen befand, so wurde sein Name aus den fastis entfernt und an seine Stelle der Name eines Consul suffectus in das Consuln-Verzeichniss aufgenommen. Nicht über sämmtliche tyrannische Kaiser verfügte der Senat nach ihrem Sturze die Namensvernichtung in den Inschriften. Es traf, so lange der Senat noch einen Schatten der Gewalt hatte, das strenge Straf gericht nur einige der Ungeheuer die in massloser unmenschlicher Grausamkeit gewüthet hatten. Obschon die Claudische Kaiserfamilie die unmittelbar dem Augustus folgte, eine ununterbrochene Reihe von Wütherichen lieferte, so entgingen sie doch mit Ausnahme des letzten derselben, des Nero, der Namensvernichtung auf den Denk mälern. Der Senat wagte nicht ein kaiserliches Glied derClaudischen Familie als öffentlichen Feind zu bezeichnen, solange dieselbe noch im Besitze der Gewalt war. Erst als mit Nero’s Sturz und Tod Herrscher aus andern Geschlechtern den Kaiserthron besetzten, konnte rücksichtsloser vorgeschritten werden. Daher ist es zu erklä ren, wie die Tyrannen Tiberius, Cajus Caligula‘) und Claudius dem strengen Strafgerichte des Senats entgingen und ihre Namen auf den Denkmälern und in den Inschriften nicht ausgetilgt wurden. Mögen auch einzelne Römer manche Denkmäler dieser Tyrannen aus Rache vernichtet oder verstümmelt haben, von Staatswegen wurde nicht zur Vernichtung ihres Andenkens eingeschritten; im Gegentheil es wurde nach ihrem Tode ihrer noch in Inschriften gedacht und Claudius der das Prädicat Divus erhielt, wurde sogar apotheosirt. Den Namen des Nero traf zuerst in Folge eines Senatsbe schlusses allgemeine Schmach und Vernichtung 2 ). In gleicher Weise *) Man setzt den Cajus Caligula unter die Kaiser deren Namen im Alterhum in den Inschriften absichtlich ausgetilgt worden sind (vgl. Hagenbuch. crit. observ. in Orelli coli, inscr. latin. sei. II. p. 366). Allerdings gibt es mehrere Steininschriften, in welchen der Name des C. Caesar (Caligula) ausgetilgt ist: Mommsen Inscr. R. N. n. 2272 und 2274; Gruter 180,7 = Orelli 3325 und A. Die alten Schriftsteller geben aber nicht an, dass der Senat die Namentilgung in den Inschriften unge ordnet habe. 2 ) Sueton. Nero c. 49; Dio Cass. LXIII, 29; Aurel. Victor Nero; Eutrop. VII, c. 15. A senatu hostis judicatus; quum quaereretur ad poenam (quae poena erat talis, ut nudus per publicum ductus, furca capiti eius inserta, virgis usque ad mortem cae- deretur, atque ita praecipitaretur de saxo) e palatio fugit. i