86 As ch bach. Überlieferung ihres Namens auf die Nachwelt öffentliche Denkmäler errichtet oder Inschriften gesetzt und fand man später auf Seiten des römischen Senats und der neuen zur Herrschaft gekommenen Gewalt, dass die in der angeführten Weise früher ausgezeichneten Personen unwürdig jeder Ehre und jeder ruhmvollen Erwähnung seien, so wurden die ihnen errichteten Denkmäler entweder ganz vernichtet, oder doch wenigstens die darauf befindlichen Inschriften die ihrer gedachten, in der Art verstümmelt, dass man die verhassten Perso nennamen ausmeisselte oder sonst unlesbar machte. Ein derartiges öffentliches Todtengericht oder Strafverfahren gegen die welche an der Spitze des Staates gestanden und ihre Gewalt missbraucht hatten, war bei den Römern ein ziemlich alter Gebrauch : seine Entstehung fällt schon in die früheren Zeiten der Republik. Gegen Hochverräther waren die schmachvolle Hinrichtung desHerab- stürzens vom tarpejischen Felsen, das Versagen eines ehrenvollen Begräbnisses, das Niederreissen ihrer Häuser und Bildsäulen als Strafen angeordnet: überall wurden die Monumente zur Erhaltung ihres Andenkens und ihres Namens vernichtet. So verfuhr man schon gegen Spurius Cassius, den Urheber des Ackergesetzes, den die Patri- cier als Hochverräther zum Tode verurtheilten. In den ersten Jahrhunderten der Kaiserherrschaft wurde über mehrere tyrannische Herrscher deren schändliche und ruchlose Regie rungen für alle Zeiten gebrandmarkt zu werden verdienten, von Seiten des Senats mit Zustimmung der neuerhobenen Kaiser verordnet, dass den gestürzten Tyrannen als Hochverräthern nicht nur das ordent liche Begräbniss versagt und ihre Gebeine in die Tiber geworfen, sondern dass sie auch für öffentliche Feinde des römischen Staates und Volkes, ja selbst der Menschheit erklärt werden sollten. Um ihr schmachvolles Andenken auszutilgen, wurden ihre Statuen umgestürzt, die für sie aufgehängten Ehrenschilde und Bildnisse auf den Boden geworfen und vernichtet, die Münzen mit ihrem Bilde und Namen wo möglich eingeschmolzen und in den Inschriften auf Ge bäuden und öffentlichen Monumenten die ihrer Erwähnung thaten, lings von K. Septimius Severus, getilgt worden. Selbst Jahresangaben auf Inschriften finden sich dadurch verstümmelt, wie bei Gruter 1087, 1 = Mommsen J. R. N. n. 1968, wo nach Tr CAESAR • AVG • V eine ausgemeisselte Stelle für SEIANO’COS vorkommt.