650 Dr. D etle fsen. Über ein neues Fragment einer röm. Waehsurkunde. Ein zweiter Brief Professor Girtanner's ddo. 29. Mai ent hält folgendes: „Ich vermuthe fast, dass die in späteren Urkunden bei Marini, papiri dipl. Nr. 115 —120 u. a. Spangen berg Nr. 50 und 54 u. a. regelmässig wiederkehrenden Formeln quod ita oder quod ita alii oder alio licitum non erit, tune, die so keinen recht juristischen Sinn geben, auf unsere hier vorliegende Formel q(uaj d(ie) ita lici tum non erit zurückzuführen seien; denn quod ita l. lässt sich ja auch lesen quod(ie)ita l., und das oft vorkommende quod ita alii oder alio licitum dürfte wohl aus einer Wiederholung des a aus ita und des li oder lic aus licitum entstanden und aus einem Formular (zu einer Zeit, die den Sinn nicht mehr recht verstehen konnte) in viele andere darnach gefasste Contracte übergegangen sein. Auch ein absichtliches Einschieben des alii Hesse sich aus der Lesung quod statt quo d. erklären durch das Bedürfniss, der so unverständlichen Formel einen Sinn zu geben. Z. 6 ist mit Sicherheit nicht zu restituiren bei dem schlechten Zustande des Originals. In der zweiten Hälfte der Zeile scheint mir alterum tantum p(robis) gestanden zu haben; dem Raum nach zu urtheileu mag der erste Theil der Zeile quod evictum erit oder quod emtricis intererit t(autam) p(ecuniam) et gelautet haben.“ Der letzteren Vermuthung würden wir weniger leicht beistimmen, als der ersteren.