144 Dr. v. Meiller. Aufhebung dieses Rechtsinstitutes, eine eindringliche Forderung seiner Wiedereinführung zu erkennen haben. Damit fällt aber auch der ganze erste, der wesentlichste Theil der oben mitgetheilten gegen teiligen Argumentation. — Diese hat übrigens auch einen weiteren und, wie mir dünkt, für ihren Bestand unumgänglich n o th w en dig e n Beweis zu führen vergessen. Um uns überzeugen zu können, dass der Adel und die herzoglichen Ministerialen es waren, die die Abschaffung der Hofteidinge und die Wiedereinführung der Landteidinge principiell und im Interesse ihrer Machtstellung gefordert, muss jedenfalls nachgewiesen werden, dass sie auf den Hofteidingen jenes Recht des Beirathes oder der Zustimmung nicht ausüben konnten, dessen Geltendmachung den innersten Kern ihrer Machtstellung gebildet habe. Diesen Beweis ist man uns schuldig gebliehen und wird es, wenn ich nicht irre — wohl noch lange bleiben. — Folgende Sätze möchte ich aber als zu erörternde Tlieses aufstellen. Das Hofteiding war seinem Entstehen nach der Per sonal-Gerichtsstand, hei welchem allein Grafen, Freie und die herzogli ch - österreichische n Ministerialen als solche sowohl unter einander sich zu belangen hatten, als auch von jenen die nicht ihre Standesgenossen waren, geklagt werden konnten.— Für sie bestand ursprünglich auch die Appellation ans Reich von diesem Gerichte.— Ritter, rittermässige Knechte, freie Landsassen („sentmaessige männer“), ja auch Bürger freier Städte und Märkte, wo sich diese noch nicht eigener Stadtrechte und Stadt gerichte erfreuten, waren als Kläger und Beklagte an die Landteidinge gebunden. Erstere, die Ritter und rittermässigen Knechte, fanden nur nach und nach und in dem Masse, als eben nach und nach der staatsrechtliche Begriff dos Adels auch auf sie ausge dehnt wurde, Zutritt zu diesem privilegirten Gerichtsstände. — Seine Wurzeln, seine Anfänge reichen noch über die Zeit der Habs burger hinaus. Der Sache nach ist derselbe bereits in Otokar’s beiläufig 1252 erlassenem Landfriedensgesetze für Öster reich zu finden. Auch die §. II. und III. des Landrechts halten der Sache nach den privilegirten Gerichtsstand der Grafen, Freien und herzoglichen Ministerialen welche nur vor dem Landesherrn, aber nicht vor einem Landrichter zu Recht zu stehen haben, aufrecht. — Die Gerichtsbarkeit über die übrigen Landsassen ist dem Landrichter im Landteiding zugewiesen.