Der Grundsatz der Öffentlichkeit in den südarabischen Urkunden. 5 Zweck der in Gl. 1606 vom König und den mitberatenden Körperschaften angeordneten Kundmachung spricht Glaser 1548/9, Z. 5—7 und Glaser 1606, Z. 17 f. in einer Form aus, daß man vermuten darf, das Erwachsen der Bestimmungen in Rechts kraft sei an diese Kundmachung gebunden gewesen. Die hier behandelten Inschriften weisen alle ein ähnliches Schema auf. Hai. 51 und Glaser 1606 sind unter Mitwirkung beratender Körperschaften erflossene königliche Erlässe und sie beginnen dementsprechend mit: ,so haben befohlen und an geordnet etc.' Im Text Hai. 49 entfiel diese Einleitung infolge seines privatrechtliclien Charakters, ebenso, sehr wahrscheinlich, in Glaser 1548/9.' Darauf folgt Gegenstand und Inhalt der Kundmachung mit der Öffentlichkeitsformel. Wenn dabei auf einen früheren Vertrag, Erlaß u. dgl. hingewiesen wird, sind diese durch >1 o Hai. 49, 15,1Y fl Hai. 51,13, vgl. Glaser 1548/9, Z. 8 eingeführt. Am Schlüsse steht das Datum und die proto kollarische Fertigung durch Amtspersonen. In der privatrecht lichen Urkunde Hai. 49 fehlt auch diese; hier unterzeichnet der Interessent selbst seine Kundmachung. In Glaser 1548/9 hat, wie die Urkunde besagt, das Haupt einer Sippe die einzelnen Dokumente gefertigt, die erst das Substrat der Inschrift bilden. Sie selbst enthält die Offentlichkeitsformel für die aus jenen Dokumenten sich ergehenden Verpflichtungen der Sippen und Stammesangehörigen insgesamt und ist nach meiner Auffassung konform einer Vorlage, welche IIL[K’>MR, Soh]n des KRB1L UTR IHNäM, Königs von Saba’ und Dü Raidän, ge fertigt hat. Ich hatte beabsichtigt, meine Übersetzung und Erläuterung dieser Inschriften Herrn Prof. P. Koschaker im Manuskript zur Einsicht vorzulegen, in der festen Überzeugung, daß sie vom Standpunkt des vergleichenden Rechtshistorikers — freilich nicht nur von diesem — mancher Ergänzung und Berichtigung zu gänglich sein dürften. Koschakers Berufung nach Frankfurt und Leipzig haben derzeit diesem Plan schier unüberwindliche Hindernisse in den Weg gelegt. Indem ich mich trotzdem mit dieser Arbeit liervorwage, hoffe ich, der rechtsvergleichenden Der Anfang fehlt, doch ist die von Glaser vorgeschlagene Ergänzung durch Parallelen gesichert.