Das eheliche Güterrecht in der Summa Kaymunds etc. 51 Schriftsteller, namentlich auch Placentin, Azo, Hostiensis recht ausführlich, meist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erläuterung des Begriffs der dos und ihrer Arten be handeln. Diese Lücke erklärt sich dadurch, daß Monaldus unter der Rubrik ,de dote dieselbe Lücke hat. Bei Monald ist aber die Lücke gerechtfertigt, weil er die hier über gangenen Bestimmungen kurz zuvor unter der Rubrik De donatione (letzter Untertitel de donatione facta propter nup-- tias) angeführt hat. Daraus läßt sich schließen, daß Raymund für sein Dotalrecht Monalds Artikel de dote als Hauptquelle benutzte, und daß er die anderen Vorlagen entnommenen Be stimmungen lediglich als Ergänzungen hinzufügte, ohne daß er die anderen Quellen systematisch verarbeitete. 4*