50 VII. Abhandlung: Bartsch. Ergebnisse. Aus der vorliegenden Untersuchung lassen sich folgende Ergebnisse ableiten: 1. Die Behauptung Tomascheks, das eheliche Güterrecht der Summa gehe auf die Hostiensis oder auf Azo zurück, ist insoferne unrichtig, als diese Schriftsteller jedenfalls nicht die unmittelbare Quelle der Summa bildeten. 2. Dagegen ist sicher, daß die die 1.—8. Frage be handelnden Sätze die Summa des Monaldus, und zwar deren Artikel de dote zur unmittelbaren Grundlage haben, außer dem kannte Raymund den Wortlaut mehrerer von Monald angeführter Belegstellen aus dem Corpus juris. 3. Die Monaldinische Vorlage ist nur in Frage 2 und 7, und zwar in deutschrechtlichem Sinne umgearbeitet worden. 4. Die Antworten zu den Fragen 9—12 sind nach römisch-kanonischen Vorlagen verfaßt, jedoch ohne Be nutzung der Summen des Monaldus, des Azo oder des IIo- stiensis und stärker in deutschrechtlichem Sinne um gearbeitet. 5. Der. hinter Frage 12 eingeschobene Exkurs über Ge wohnheitsrecht und vertragsmäßige Güterstände schildert das österreichische Ehegüterrecht des Spätmittelalters. Es stimmt mit dem Bild, das aus anderweitigen Quellen der gleichen und späteren Zeit gewonnen wurde, völlig überein und liefert damit eine überraschende Bestätigung für die Dichtigkeit vieler bisher von der Wissenschaft nur indirekt erschlossener Rechtssätze und Rechtsgebräuche. Zugleich lehrt diese Über einstimmung, daß Raymund, dessen Kenntnisse des fremden Rechts nur mäßige Tiefe und geringe Beherrschung verraten, ein gründlicher und ausgezeichneter Kenner des einheimi schen Rechts war. 6. Die Antworten der Fragen 13 und 14 stammen höchst wahrscheinlich aus der Summa Astesana, nicht aus der Ho stiensis oder der Monaldina. 7. Endlich läßt sich noch aus einer negativen Tatsache ein Schluß ableiten. Raymund erwähnt auffälligerweise nichts von der Bestellung der dos, die doch die bedeutenderen