32 VII. Abhandlung: Bartsch. kann hier nur der zweite Sinn gelten, weil sich der Berech tigte darnach bestimmt, wer die dos gegeben hat. Dann ist aber die Bestimmung überflüssig (bei Frage 2 und 7 ist schon das nötige gesagt worden) und obendrein mit den früheren Lehren im Widerspruch, weil nach diesen unter Umständen die dos auch anderen als den Gebern zufallen kann (z. B. den Kindern). Das Zitat stammt aus Nov. 2. c. 5 1 und bezieht sich auf die exceptio non numeratae pecuniae, die der Mann der ihre dos zurückfordernden Frau entgegensetzen kann. Die Stelle lautet vollständig: Quae mutier nil omnino dat, nil omnino percipiat, quae vero minus quam professa est, dedit, tantum recipiat solum quantum obtulit. Das Zitat würde in seiner Urgestalt als Antwort auf die Frage quantum possit repeti passen, in der Stilisierung Raymunds hat es auch in der angenommenen Gestalt wenig Sinn. Die ganze Frage stammt nicht aus Monaldus. Zu (10) und (11). Die restlichen dem Exkurse vorhergehenden Fragen ent halten in viel stärkerem Maße als die aus Monald stammenden deutschrechtliches Gepräge, das fremde Recht ist nur äußer lich berücksichtigt. Die Fragen 10 und 11 befassen sich mit der Veräußerung der dos. Frage 10 verbietet der Frau das resignare und renuntiare. Unter resignare (aufgeben P) ist vermutlich die Übertragung an Dritte zu vollem Recht = Auf lassung, unter renuntiare der Verzicht gegenüber dem die dos besitzenden Manne gemeint. Aus dem Ausdruck resignare läßt sich schließen, daß die Frau, nicht der Mann als Eigen tümer der Dotalsachen angesehen wird, was mit der Anwen dung des Ausdrucks proprium patrimonium in Frage 2 zu sammenstimmt. 2 Ausnahmsweise werden der Frau die im allgemeinen verbotenen Geschäfte gestattet. Diese Erlaubnis ist aber an das Erfordernis des wichtigen Grundes (legitima causa) und 1 Siehe Tomasehek S. 39. “Auch Frage 11 ist nur zu verstehen, wenn die Frau Eigentümerin der Dotalsachen bleibt. Darum fehlt auch bei Raymund das römische an den Mann gerichtete Veräußerungsverbot. Die ital. Jurisprudenz hat übrigens, gestützt auf C. 5. 20. c. 30, ein Eigentum der Frau an der dos anerkannt. Vgl. Azo Summa Cod. zu 5. 12. § 29.