Das eheliche Güterrecht in der Summa Raymunds etc. 31 dos erst nach dem Tode des überlebenden Mannes) sind ger manistische Umgestaltungen des römischen Dotalrechts. Sie stimmen mit den unten erörterten Formen II, IV und V des Gewohnheitsrechts überein. Da von der donatio des Mannes keine Bede ist, diese offenbar sein Eigentum bleibt, ist es sehr wahrscheinlich, daß die hier als gemeines Becht geschil- derten Bestimmungen mit der Form des Gewohnheitsrechts übereinstimmen, die Baymund selbst als sanior (Form be zeichnet. (Zu 8). Die von Baymund gelehrte Kompentenzwohltat für den Mann hat auch Monald. Bei diesem heißt es: Item maritus non condemnatur in dote reddenda, nisi in quantum potest' habita ratione, ne egeat. D. 50. 17 fr. 173 und D. 42. 1 fr. 19 § 1. Baymund ist nur insoferne ausführlicher, als er ein Quellenzitat hinzufügt, das aus der von Monald zuerst an geführten Stelle stammt. Der Eingang dieser Stelle (aus Paulus) lautet nämlich: Non totum quod Tiabent extorquen- dum est, sed et ipsarum (sc. personarum) ratio habenda est, ne egeant. Während sich Baymund im allgemeinen enge an Monald hält (man sehe dieÜbertragung der Quellenstelle in den Singular), stand ihm außer dessen Text, wie schon bei Frage 2 zu bemerken war, der Text der in der Vorlage angeführten Quellenstellen vielleicht in Form einer Glosse, jedenfalls aber in einer Gestalt zur Verfügung, die den Charakter der Anführung erkennen ließ, worauf die Bemerkung ,secundum leges r hinweist. Mit dieser Frage schließt die Benützung von Monaldus ab. (Zu 9). Dotem petere kann zweierlei heißen: das Becht des Mannes auf die versprochene dos geltend machen, oder die dos im Bestitutionsfall vom Manne herausverlangen. Es Man beachte die Ausdrucksweise: restituenda in (7), potest repeti in (I), repetitur dos in (I) und (II), dos redit, revertitur ad proxi- miores in (IV), donatio revertitur in (V). Im Gegensatz dazu fällt die Errungenschaftshälfte als Erbteil den Verwandten des Verstorbenen zu: succedunt proximiores in (V).