42 III. Abhandlung: Wilhelm. (Sylloge 334) begegnet wiederholt iv iw Trjg uia-S-coffEoig v6f.iu> (Z. 19. 25. 33. 35 vgl. 66). Solche Genetive hätten J. H. Moul- ton nnd G. Milligan, Expositor VII ser., IX 285 heranziehen sollen, nicht Sylloge 828 Z. 14 v.arä %ov vöfiov twv iqaviGTwv, um &tco tov vouov tov ävÖQÖg im Römerbrief 7, 2 zu erklären. Da der Beschluß als Anhang dem vöfiog rrjg äTiuh]g bei gefügt werden soll, wird eine inhaltliche Beziehung zu diesem vorauszusetzen sein, die schwerlich nur darin bestehen kann, daß jeder Versuch einer Aufhebung des Beschlusses in seinem letzten Satze nach Ergänzungen, die ich für gesichert halte, mit Atimie bedroht wird. Vielmehr wird anzunehmen sein, daß das Gesetz Uber die Atimie Bestimmungen enthielt, die durch den vorliegenden Beschluß ergänzt oder auch aufgehoben wurden. Geht dieser Beschluß der Thasier wirklich Neopoliten an, so darf hervorgehoben werden, daß gerade die Entfremdung, die zwischen den in Neapolis und in Thasos herrschenden Par teien zeitweise bestanden hat (vgl. Gott. gel. Anz. 1903 S. 776 f.), zu gesetzlichen Bestimmungen über die Atimie Anlaß gegeben haben kann, die später bei der Wiederaufnahme guter Be ziehungen zwischen beiden Gemeinden geändert werden mußten. Doch kann der vöfiog Tfjg äxtixii-g auch in engem Zusammen hänge mit einer mehr oder weniger engherzigen Ordnung des Bürgerrechtes überhaupt gedacht und ihm deshalb der vor liegende Beschluß angeschlossen werden, der, augenscheinlich unter besonderen Förmlichkeiten mit gesetzlicher Kraft zustande gekommen, das Bürgerrecht auch den Söhnen von Thasierinnen aus Ehen mit Nichtbürgern zuerkannte, doch wohl unter Voraus setzung einer Meldung und Dokimasie, wie sie der Beschluß von Phalanna IG IX 2, 1228 ausdrücklich vorsieht. Meine Ergänzung der Z. 17 setzt voraus, daß dieses Ge setz, seiner Bedeutung für die Handhabung der Ordnung auf dem Markt- und Hafenplatz gemäß, iv rrji &yoofji xai iv l.iuivi aufgezeichnet war, auf einem rolyog oder auf besonderen Ga- viösg, wie der Beschluß Uber die mit Hilfe der Athener im Jahre 412/1 erfolgte Einsetzung der Oligarchie in Thasos IG XII 8, 262 nach meiner Erörterung Ath. Mitt. XXVIII 443 und Beiträge S. 252. Bei dieser Gelegenheit sei die Frage auf geworfen, ob in diesem Beschlüsse nicht die Z. 9 f. ergänzt werden darf: 3g d’ av dXiy[aoyjrjg viceo vrjg tjärj y\Evrjd-EiGrjg