290 V. Abhandlung: Peitz. zungen in I 70 (89“ und b ) sind überflüssig: moerore und rumore sind ablativi instrumenti; tui ist genetivus subiectivus zu liila- ritate. Den beiden Gliedern des ersten Satzes sind die des zweiten parallel: angebaris: moerore, laetaris: hilaritate. Die Änderung inmo deo insudare wäre höchst auffällig und kaum gregorianisch. Man muß wohl die Lesung der Handschrift bei- behalten, wenn ich auch inmodo (== ,nacli Maßgabe der Kräfte, der Umstände“) für jetzt nicht weiter belegen kann. 1 Auch 9Qb-o mu ß ,p[ e L esun g c j er Handschrift beibehalten werden; sie entspricht dem Zusammenhänge, Jaffes Emendation nicht. — In I 81 darf das allein sinngemäße parum (101 c ) nicht gegen Register- und Originalüberlieferung geändert werden; nostrae (101 d ) ist störend. — II 21 muß tibi (135 b ) fortfallen, punien- dum (135°) kann ohne Anstand bleiben. — In II 28 ist a te turpissimam . . . repulsam . . . (140 e ) erklärender Beisatz zu iniuricis; der Sinn ist völlig korrekt, sobald getrennt wird: . . . impugnatorem tnvenimus tuasque iniurias, a te turpissi mam . . . repulsam, licet iniuste patimur. 2 — II 47 (161°) ecclesiae ist genetivus obiectivus zu periurium (161° ist über flüssig), necnon et fornicationern abhängig von incurrisse (161 d ; auch die Änderung 161 b nicht notwendig). — II 49 (163 b ) muß die Handschrift in ihrem Rechte bleiben: rogavi prout ipse dedit: ut\ 163 d ist die Lesung von R nicht zu beanstanden. 164“ und b ergeben die Emendationen keinen rechten Sinn, wäh rend die Lesung von R vorzüglich ist. Caput (— antiquus hostis) und membra eius (seil, diaboli) sind die Verfolger der Kirche; der geistige Tod steht den körperlichen Qualen gegen über. 3 — II 55 (174“) wäre sanctae matris vestrae ecclesiae, 1 Aus ß ergibt sich auch für eine andere Emendation die Kichtigkeit der Lesung in der Handschrift. Potestates ist mit Rasur des Kürzungsstriches aus potestatem verbessert, muß also beibehalten werden. Das Subjekt zu solet ist eben deus. 2 Diese Lesung wird von der Handschrift bestätigt, die nach invenimus ein Komma, nach iniurias ein kleines Trennungszeichen hat. Nach R muß der Satz lauten: Heu . . . tempora inmutata, quem murum. . . p?'o . . . ecclesia, cui. . . praesidemus, putabamus; quem scutum . . . sumere debere . . . credebamus, iam eius nostrumque inimicum . . . invenimus, tuasque iniurias (a te . . . repulsam) . . . patimur. 3 Jaffes Note lG4 d beruht auf einem Fehler des Kollationators. R hat vita haud laudabilis. — Auch in II 54 (172 d — c ) löst die Handschrift das Rätsel.