Das Originalregister Gregors VII. — IV, 2. 221 Erzeugnis der päpstlichen Kanzlei sein konnte, nicht größere Berücksichtigung und entscheidenderen Zeugniswert erhielt. Andere zogen weitergehende Folgerungen. E. Dünzel- mann ühte an der Begründung und Erklärung der beiden Forscher zwar ganz richtige Kritik, stellte jedoch selbst eine noch weit grundstürzendere Ansicht auf und schaltete mit den Daten der Registerbriefe in souveräner Nichtbeachtung der Überlieferung. 1 K. Beyer schraubte allerdings dieses willkür liche Vorgehen fast bis zum völligen Verschwinden zurück, glaubte aber in einem Punkte ihm die Berechtigung nicht ab sprechen zu sollen und erkannte damit eigentlich die prinzi pielle und methodische Richtigkeit der Grundlagen Dünzel- manns an. 2 Auf den gleichen Standpunkt stellte sich auch Löwenfeld in der Neuausgabe der Papstregesten, in der eben falls einige Datierungen von Briefen Gregors gegen das Zeugnis des Registers geändert wurden. G. Meyer von Knonau stimmte durch teilweise Aufnahme der geänderten Daten dieser Anschauung' bei. 3 Nach den im Obigen niedergelegten Untersuchungen muß dieses Vorgehen als nicht mehr berechtigt verlassen werden. Was zunächst die Briefe der ersten acht Bücher angeht, so ist an der Richtigkeit der für sie im Register angegebenen Datierungen durchweg unbedingt festzuhalten. Die päpstliche Kanzlei konnte in dem für ihren eigenen Gebrauch bestimmten und zur Kontrolle wie zur Grundlage ihrer Geschäftsführung dienenden Register, soweit es sich dabei um fortlaufende Ein träge handelte, keine absichtliche Falschdatierung eintragen und ebenso scheinen bedeutendere Versehen in der Zeitangabe 1 E. Dünzelmann, Die chronologischen Noten des Registrum Oregorii VII. (Forschungen zur deutschen Geschichte XV 1875, 513—47). Seine Resul tate sind: Die Abschriften der Kanzlei (aus denen der private Sammler schöpfte) hatten überhaupt keine Daten (544). Der Sammler hat auf Grundlage der Synodalakten die Briefe annähernd datiert (546). 2 K. Beyer, Uber die Datierung einiger Briefe im Registrum Oregorii VII. und im Codex Udalrici (Forschungen zur deutschen Geschichte XX I 1881, 407—13). Vgl. D. Schäfer, Zur Datierung zweier Briefe Gregors VII. (NA XVII 1891) 418—24. 3 Vgl. z. B. Jahrbücher II 30 4 204 . Meyer von Knonau hatte Lövvenfelds Verfahren vor Neuausgabe der Papstregesten ausdrücklich gebilligt: vgl. Löwenfeld RPR I* 597.