106 I. Abhandlung: y. Srbik. Vereinheitlichung von Staatsrecht und Staatsgewalt, der Aus bildung der absoluten Monarchie, der Verwaltungsorganisation und des gesteigerten Staatsbedarfes, andererseits mit der Ver drängung der Natural- durch die Geld Wirtschaft und dem Vor walten der merkantilistisdien Wirtschaftspolitik gewinnt auch die deutsche Finanzlehre ausgesprochen staatswissenschaftlichen Charakter. Nicht der öffentliche Bedarf, mithin die Ausgaben wirtschaft., nach der die Einnahmen zu regeln sind, sondern das Gebiet der fürstlichen Einnahmen liegt dieser Finanzlehre am Herzen, die von den Domänen und Regalien ausgeht, mit der Praxis in enger Verbindung bleibt und zu einer wirklichen Systematik noch kaum vorzudringen vermag. Die beiden Arten der Einnahmen, das Privateinkommen des Monarchen und die öffentlichen Einkünfte oder das vom Lande kommende Aerarimn werden noch lange getrennt, doch dehnt sich be reits im 17. Jahrhundert die beginnende absolute Fürstenmacht praktisch gleichmäßig über beide Zweige des Einkommens aus und allmählich verschwindet auch der rechtliche Unterschied, da ja auch die Bedeckung des öffentlichen Bedarfes unterschieds los aus beiden Quellen erfolgt. 1 Diesem werdenden neuen Staate und seinen erhöhten Bedürfnissen verdankt die deutsche Finanz wissenschaft ihre Entstehung; zunächst die Lehre der direkten Steuern. Auch sie geht in Deutschland zunächst von juristischen Gesichtspunkten aus, von der Frage nach dem Steuerrecht, und vereinigt mit ihnen die staatswirtschaftlichen in der Frage nach der Steuerkraft und Steuerverteilung. Kaspar Klock, der einflußreichste der älteren deutschen Finanztheorethiker, in dem Stein wohl zu Unrecht den ersten deutschen Finanzlehrer und Begründer sowohl der Steuerlehre für sich als der Finanz wissenschaft überhaupt 2 erblickt, hat die Steuer von dem 1 Ein praktisches Beispiel s. bei V. F. v. Kraus, Die Wirtschafts- und Ver waltungspolitik des aufgeklärten Absolutismus im Gmundner Salzkaramer- gut (Wiener staatswissenschaftl. Studien 1/4, Freiburg i. B., 1899), S. 56t 2 Vgl. die einschränkenden Bemerkungen Ehebergs im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 2. Auf!., 3. Bd. (Jena 1900), S. 1020, gegenüber Steins allzu hoher Einschätzung Klocks, der vielfach von Bornitz, Besold und namentlich von Faust von Aschaffenburg abhängig ist; ferner Gustav Cohn, System der Finanzwissenschaft (System der Nationalökonomie, 2. Bd., 1889), S. 12, Anm. und Ad. Wagner, Finanzwissenschaft, 2. Teil,