Wilhelm von Schröder. 105 werden. Allenthalben sieht man die Tendenz, einheitliche Rechts und Verwaltungsgrundsätze für den Gesamtkomplex der Länder, ein einheitliches Österreich unter absoluter Leitung der Krone zu schaffen. Lobkowitz, Montecuccoli und vor allen der Hof kanzler Hocher, sie sind die harten und überzeugtesten Schritt macher des Leopoldinischen Absolutismus, des erstehenden Beamtenstaates, der den Feudalstaat in Österreich überwindet und die Bahn zum Polizei- und Militärstaate ebnet. In der unbedingten Wertung der Staatsräson, der Nichtachtung des historischen positiven Sonderrechtes, der Alleinschätzung des unbeschränkten Monarchenrechtes, darf ihnen Schröder als lite rarischer Mitkämpfer zur Seite gestellt werden. 1 — Schon der Begründer der Theorie vom absoluten Fürsten recht, zugleich der erste Finanztheoretiker, Jean Bodin, hat die Finanzen die Nerven des Staates genannt; 2 auch mit Schröders staatsrechtlichem System ist die Finanzlehre un trennbar verbunden. Nach Lorenz von Steins geistvollen Aus führungen, 3 hat das siebzehnte Jahrhundert Deutschland die führende Rolle in der Finanzwissenschaft durch Begründung der Steuerwissenschaft, ihrer Prinzipien und ihres Systems, zu gewiesen. Auf die Finanzepoche des ständischen Patrimonial- staates war im absoluten Frankreich eine staatswissenschaftliche, in Deutschland zunächst unter Einwirkung des römischen Hechtes eine juristische Finanzepoche gefolgt; erst mit der 1 Man lese nur das angebliche Gutachten Hochers über die ungarische Magnatenverschwürung 1670—1671 (Archiv f. Kunde iisterr. Geschichts quellen, 8. Bd., S. 68 ff.; zur Frage des Verfassers vgl. O. Redlich in den Beiträgen zur neueren- Geschichte Österreichs, 4. Heft, Dezember 1908, S. 119 ff.) und man wird überraschende Übereinstimmung der hier ent wickelten Grundsätze mit den von Schröder in der Schatz- und Rent- kammer dargelegten Anschauungen finden. Noch stärker sind die An klänge an einzelne Sätze der oben, S. 34f., charakterisierten Dissertation Schröders, z. B. das harte Mortui non mordent; tarn Omnibus quam nnlli parcere crudele est, imo nulli parcit qui cunctis und anderes treten in jener mißglückten akademischen Probeschrift fast wörtlich gleich auf. Damit soll natürlich nur gesagt sein, daß eben derartige Ideen damals außerordentlich günstigen Boden und starke Verbreitung fanden. 2 Vgl. Bruno Hildebrand, Die Nationalökonomie der Gegenwart und Zu kunft, 1. Bd. (Frankfurt a. M. 1848), S. 10 f. 3 Deutsche Finanzwissenschaft im 17. Jahrh., Finanzarchiv, 1. Bd.; vgl. ferner Ad. Wagner, a. a. 0., S. 30 f.