II. Abli.: Kelle. Chori saecularium — Cantica puellarum. 1 II. Chori saecularium — Cantica puellarum. Von Johann Kelle, wirkl. Mitgliede der kais. Akademie der Wissenschaften. (Vorgelegt in der Sitzung am 1. Juli 1908.) JLPafi der Kanon 21 einer Kanonensammlung, die unter der Aufschrift Statuta quaedam s. Bonifacii von D’Achery im Spicilegiurn veröffentlicht worden ist, schon als Kanon 9 der Diözesansynode von Auxerre aus dem Jahre 578 erscheint, daß also das Verbot der chori saecularium und der cantica puellarum ursprünglich nicht für Germanien, sondern für Gallien erlassen worden war, habe ich in meiner Literaturgeschichte Band 1, Seite 47 nachgewiesen. Ich habe dort ferner geschrieben, daß dieses Verbot kirchliche Mißstände abschaffen wollte, und daß es sich nicht, wie bisher immer angenommen wurde, auf welt lichen, aus dem germanischen Heidentume stammenden Unfug bezog. Dies zu begründen, mußte ich mir dort schon aus Rücksicht auf den mir zu Gebote stehenden Raum versagen. Ich ivill die Begründung aber in dieser Abhandlung liefern. Das allgemeine Konzil, das im Jahre 363 zu Laodicäa in Phrygien versammelt war, bestimmte in Kanon 15: 1 Non oportere praeter canonicos cantores qui suggestum ascendunt et de mem- brana legunt aliquos alios canere in ecclesia und verordnete in 1 Mansi, Sacrorum Conciliorum Nova et amplissima collectio, Florentiae 1763, tom. II, col. 568; cf. 578, 586. Sitzungsber. d. phil.-hist. Kl. 161. Bd. 2. Abh. 1