SITZUNG VOM 31. JÄNNER 1855. Oelescus Die Bevölkerungsverhältnisse Österreichs im vorigen Jahr hundert im Vergleiche mit jenen der neuern Zeit. Von J. Yincenz (rochiert, Beamten im k. k. statistischen Bureau. Obwohl schon im Jahre 1762 die summarische Darstellung der in jedem Jahre Getrauten, Geborenen und Gestorbenen von Seite der Staatsverwaltung als wünschenswert anerkannt wurde und in eini gen Provinzen auch zur Ausführung gekommen ist, so blieh es doch erst der allumfassenden Thätigkeit Kaisers Joseph Vorbehalten, eine sichere Grundlage zu derlei Nachweisungen durch gleichförmige An lage der Kirchenbücher nach einem einheitlichen Schema zu erzielen und dadurch die Zusammenstellung einer Hauptübersicht in dieser Beziehung zu ermöglichen. In dem am 20. Februar 1784 erlassenen Patente *) wurde den Seelsorgern die Verpflichtung auferlegt, über ihren Sprengel ein Trauungsbuch, ein Geburts- und ein Sterbe-Register zu führen und daraus einen Auszug zur Mittheilung an die betreffenden Behörden all jährlich zu verfassen. Die für diese Nachweisungen vorgeschriebene 1 ) In diesem Patente heisst es: „Die Register über Trauung-, Geburt und Sterben sind „sowohl in Ansehen der öffentlichen Verwaltung, als der einzelnen Familien von „grosser Wichtigkeit. Die öffentliche Verwaltung erhält daraus über das Verhältniss, „über die Vermehrung oder Verminderung der Ehen, über den Zuwachs oder Abgang „der Geborenen, über die vergrösserte oder verminderte Sterblichkeit nützliche „Kenntnisse. Einzelnen Familien dienen sie in mehr als einer Angelegenheit zu bewei senden Urkunden, und nicht selten sind sie die Grundlage gerichtlicher Entschei dungen, von denen der Stand des Bürgers und ganzer Verwandtschaften abhängt. „Aus diesem Grunde sind Wir dem Wohl Unserer Unterthanen die Sorgfalt schuldig, „diesen Registern, deren Gestalt bis jetzt blos willkürlich, deren Glaubwürdigkeit „von einem einzelnen Menschen abhängig war, eine solche Einrichtung vorzuschreiben, „welche, da sie dieselben der Absicht des Staates brauchbarer macht, mit der allge meinen Glaubwürdigkeit zugleich die gesetzmässige Sicherheit vereinbaret“.