IV. Abh.: Aptowitzer. Beiträge zur mosaischen Rezeption etc. 1 IV. Beiträge zur mosaischen Rezeption im armenischen Recht. Von V. Aptowitzer. (Vorgelegfc in der Sitzung am 6. März 1907.) Auf die Tatsache der Rezeption des mosaischen Gesetzes im armenischen Recht hat schon F. Bischoff in seiner grund legenden Schrift über das armenische Recht 1 hingewiesen. In weiterem Umfange wurde dies von J. Köhler 2 erkannt. Köhler und nach ihm J. Karst, der Herausgeber, Übersetzer und Kommentator des armenischen Rechtsbuches, 3 haben auch er kannt und hervorgehoben, daß besonders in dem altarmenischen Rechtskodex des Mechitar Gosch aus dem 12. Jahrhundert sich talmudisch-rabbinischer Einfluß bemerkbar macht. Köhler und Karst haben aber nicht immer den talmudischen Einfluß er kannt, teils auch manches als talmudisches Recht angeführt, was erst späteren und — relativ — spätesten Dezisoren an gehend, daher für die armenischen Rechtsbücher aus dem 12. und 13. Jahrhundert nicht in Betracht kommen kann. Die eigentliche Größe und Mächtigkeit des talmudisch-rabbinischen Einflusses auf den Mechitarschen Kodex hat erst D. H. Müller nn 2. Heft seiner Semitica 4 nachdrücklich betont und durch 1 ,Das alte Recht der Armenier in Lemberg 1 in den Sitzungsberichten der kais. Akademie 1862. 5 ,Das Recht der Armenier“ in Zeitschrift für vergleichende Rechtswissen schaft VII 385 ff. 3 Sempadscher Kodex (aus dem 13. Jahrhundert in Verbindung mit dem altarmenischen Rechtshuch des Mechitar Gosch aus dem 12. Jahrhundert), Straßburg 1905. 4 ,Semitica, Sprach- und rechtsvergleichende Studien“ in den Sitzungs berichten der kais. Akademie 1906. Sitzungsber, d. phil.-hist. Kl. 157. Bd. 4. Abh. 1