2 IT. Abhandlung: Mell. Reihe der Grund- und Urkundenbücher der ehemaligen Patri- monialherrschaften Steiermarks zu durchforschen. Diese Durch forschung der Sonderarchive des Landesarchives sowie auch auswärtiger, namentlich steirischer Archivstellen geschah zu nächst im Interesse der wissenschaftlichen Tätigkeit des Be richterstatters, und zwar 1. für eine auf quellenmäßiger Grundlage beruhende Darstellung der gutsherrlich-untertänigen Verhältnisse in Steiermark und 2. für die ihm von der akade mischen Kommission zur Herausgabe eines historischen Atlasses der österreichischen Alpenländer aufgetragene Sammlung der Grenzbeschreibungen der früheren Landgerichte, Hofmarken, Freiungen und Burgfrieden. Nach den Erfahrungen, welche der Berichterstatter in den Jahren 1895—1904 bei der Durchsicht so zahlreicher Archive des Landes machte, erscheint von heute ab eine namhafte weitere Auslese für die Weistümerforschung in Steiermark vollkommen ausgeschlossen, da die wenigen Privat- und Gemeindearchive im Lande entweder schon von Ferd. Bischoff und späterhin von dem Berichterstatter zu diesem Zwecke durchgesehen wurden, oder deren Unzugänglichkeit, von der F. Bischoff in den Sitzungsberichten meldet, bis heute nicht behoben werden konnte, wie auch hervorgehoben werden muß, daß diese wenigen Archive sich zumeist in Unordnung befinden, daher nur schwer oder gar nicht benützt werden können. Betreffend die Auswahl der in den Ergänzungsband aufzunehmenden Stücke hat der Berichterstatter einzelne Bemerkungen voranzuschicken. Wenn die Herausgeber des 6. Bandes der österreichischen Weistümer (S. VII) auch ausdrücklich betonen, daß für die Auswahl der aufgenommenen Stücke im wesentlichen die von den Herausgebern der Salzburger und Tiroler Weistümer be obachteten Grundsätze maßgebend waren, so zeigt eine Durch sicht der Sammlung, daß diese Grundsätze nicht streng ein gehalten wurden: das Material, das 1881 den Herausgebern zu Gebote stand, war ebenso dürftig und lückenhaft wie jenes, das nach 1881 bis heute als Ergänzung aufgesammelt wurde. Den Charakter des Institutes der Rechtsweisung oder jährlichen Öffnung durch Verlesung der Taidingbüchel zeigen verhältnismäßig nur wenige Stücke: die im Bande 6 beige-