Studien zur Geschichte der altdeutschen Predigt. 13 burger Lektorat berufen und dabin feierlich eingebolt, der vorher an der Pariser Minoritenschule einen vollen Kursus der Schrifterklärung vorgetragen hatte (Felder, S. 248). Es ist nun an sich höchst wahrscheinlich, daß Berthold von Regensburg, wenn er um 1230 alt genug für den Betrieb der theologischen Studien wurde, diese dann an der eben für die Minoriten der deutschen Ordensprovinz geschaffenen Studien anstalt absolviert hat. Es lassen sich aber für diese Annahme noch unterstützende Umstände auftreiben. In meiner Abhand lung über die Legende vom Erzbischof Udo von Magdeburg (WSB. 144, vom Jahre 1901) habe ich S. 19 eine Stelle ge druckt und besprochen, die sich im ersten Bande der Freiburger Handschrift von Bertholds lateinischen Predigten, Nr. 43 (nach einer Bezeichnung Sermo F.), p. 66 a findet: unde dico tibi, nt Dominus cuidam peccatori, sed non valuit: ,finem da Indo, quia lusistis satis, TJdo! 1 Das ist der warnende Vers aus dem Udomirakel (sichtlich gebildet nach Horaz, Ep. II, 2, 214: lusi- sti satis, edisti satis atque bibisti, was wiederum den gelehrten Ursprung der Legende bezeugt), das in dieser Gestalt sich für jene Zeit außerhalb Magdeburg nicht nachweisen läßt. Zitiert also Berthold diesen Vers, so ist zu vermuten, daß er ihn zu Magdeburg selbst im Kreise der dortigen Geistlichkeit gehört haben wird. Es soll nicht unerwähnt bleiben, daß Bertholds Zitat keinen Schluß darauf gestattet, er habe die Legende wahr und Udo für einen historischen Erzbischof von Magde burg gehalten. Noch eines: schon Jakob hat S. 133f. erörtert, daß Ber thold im Rusticanus de Communi Nr. 64 (einem der lateinischen Stücke, die der berühmten deutschen Ehepredigt zu gründe liegen), den magister Gaufredus für Ehesachen anführt, worunter der Kanonist Gotfrid von Trani zu verstehen ist, der Glossen zu den Dekretalen Gregors IX. und eine ,vielverbreitete' Summa super rubricis decretalium für den Schulgebrauch verfaßt hat, er starb als Kardinal 1245. Gaufredus wird mehrmals ange führt, aber nur an einer Stelle, wo vom impedimentum criminis bei der Eheschließung die Rede ist, unter der Form magister Marardus (oder Marquardus') Gaufredus. Nun ist nicht be kannt (vgl. v. Schulte, Geschichte der Quellen und Literatur des kanonischen Rechtes 2, 88 ff.), daß Gaufredus zugleich Mar-