Semitica. 29 Adoption. Hammurabi bestimmt, daß der verstoßene Adoptierte nicht leer ausgehen, sondern ein Drittel des Vermögens des pater adoptans, 1 nicht aber des Immobilienbesitzes erhalten sollte. Die Praxis scheint hier teilweise andere Wege gewandelt zu sein. Wie wir schon oben S. 53 gesehen haben, verlor der Adoptierte ohne weiteres seine aplutu, wenn er die jährliche Rente nicht, wie ausgemacht, pünktlich seinem pater, resp. inater adoptans lieferte/ Auch diese Aufstellungen treffen nicht zu und auch hier zeigt sich eine nicht tiefgehende Kenntnis des Ilammurabi- Gesetzes. § 191 hat mit den angeführten Fällen aus den Kon trakten nichts zu tun. Es handelt sich dort um die Adop tierung eines kleinen Kindes, das ein kinderloser Mann an Kindesstatt angenommen und großgezogen hat. Da kann wohl von einem Vertragsverhältnis in dem Sinne, wie es in den Kontrakten vorkommt, nicht die Rede sein. Trotzdem würde der Adoptierte, wenn er unehrerbietig gegen seine Eltern sich benommen hatte, ohne weiteres verstoßen worden sein. Auch wird hier der Vater wegen der Verstoßung nicht so hart bestraft, wie man es bei vertragsmäßiger Adoption er warten würde. Es handelt sich hier um etwas anderes: der früher kinderlose Mann hat Kinder bekommen und er will nun das fremde Kind, das er an Kindesstatt angenommen und erzogen hatte, los werden, ohne daß der Adoptierte irgend ein Vergehen beging. Für diesen Fall gilt die Vorschrift des Gesetzes. Es sei hier noch bemerkt, daß Meissner meine von seiner früheren abweichende Auffassung der sumerischen Familien gesetze 3 und 4 wie der Adoptionsverträge in bezug auf die richtige Bestimmung des Subjekts, im Gegensätze zu anderen, die ruhig bei dem alten Unsinn bleiben, angenommen hat (vgl. S. 45, Note 3 und S. 69, Note 2). Auch das postponierte Ulli faßt er öfters in der von mir angedeuteten Weise, wenn auch nicht konsequent. Interessant ist der Hinweis Meissners auf ein Gesetz eines Vorgängers von Hammurabi, des Sumu-la-ilu. Mit dem Auf- 1 Es liegt hier ein Versehen vor. Nach dem Wortlaut und Wortsinn be kommt der ans der Adoption Verstoßene ein Drittel seines ,Kindesanteils 1 nicht ein Drittel des väterlichen Vermögens.