Studien zur Geschichte des V. Laterankonzils. 49 im Reformdekret der 25. Session, daß die Kardinale einfaches Hausgerät haben und einfachen Tisch führen sollen, braucht nicht auf die analoge Stelle unserer Bulle zurückgeführt zu werden; 1 es liegt ja hier wie dort nur eine Erneuerung alter, oft wiederholter Regeln vor. Hingegen wird man die allge meinen Bestimmungen über die Immunität geistlicher Personen im Reformdekret der 25. Session aus den analogen, nur freilich detaillierteren unserer Bulle ableiten dürfen. 2 Fassen wir aber das Reformationswerk des V. Laterankonzils im allgemeinen ins Auge, so wäre auch noch an die Dekrete über das Pre digen und über das Verhältnis der Regularen zu den Bischöfen zu erinnern, an denen das Tridentinum sichtlich weitergebaut hat. 3 trium cardinalium subscriptione roboretur, in qua ipsi singuli 4 cardi- nales affirment, se adhibita accurata diligentia invenisse promovendos qualitatibus a jure et ab hane sta. synodo requisitis praeditos . . .‘. Das Lateranum verlangt, daß die drei Kardinale je aus einem der drei or- dines genommen und ältere seien; ferner sind dort noch weitere Vor schriften für den Relator und die drei Korreferenten, die hier fehlen. 1 Decret. de ref. cap. 1. Cardinales . . . modestam supellectilem et men- sam habeant. Consanguineos familiaresve suos ex bonis ecclesiae non augeant. — Im übrigen scheinen gerade die Vorschriften des Lateran konzils über die Kardinale zu Trient als ausreichend befunden worden zu sein. Cohellius in seiner 1653 erschienenen ,Notitia Cardinalatus, (cap. XII De officio S. R. E. Cardinalium) führt sie als grundlegend an und schaltet eine große Stelle daraus wörtlich ein. Dagegen kann ich nicht finden, was Phillips, Kirchenrecht VI, 274 sagt, daß die Bestimmung des Tridentinums, die Kardinale müßten alle Eigenschaften der Bischöfe haben, aus der Bulle ,Supernae dispositionis“ stamme. 2 Decret. de ref. cap. 20: Quae juris ecclesiastici principibus saecularibus commendantur. Vgl. Hirschei, Die heutige Anwendbarkeit des Privi legium fori“, Archiv für kathol. Kirchenrecht VII (Neue Folge I) S. 200f. 3 Nach Herg-enröthers Urteil (Konziliengeschichte VIII, 733). Vgl. die Decret. de ref. der 5. Session Kap. 2 und der 24. Session Kap. 4 über das Predigen, und die der 6. Session Kap. 3, der 7. Kap. 14, der 14. Kap. 4, der 24. Kap. 11. Sitzungsber. d. pliil.-hist. Kl. CLII. Ed. 3. Abh. 4