V. Abhandlung: Moyor-Lübkc. Zur kenntniss dos altlogudorosiscben. l V. Zur kenntniss des altlogudoresischen. Von Wilhelm Meyer-Lübke, corrosp. Mitgliode der kais. Akademie der Wissenschaften. Einleitung. Das aus dem jahre 1316 stammende Statut von Sassari, herausgegeben von Tola im zehnten bande der Ilistoriae Patriae Monumenta (Turin 1861) und neuerdings von P. E. Guarnerio im Archivio Glottologico italiano, bd. XIII 1—103 ist bisher unsere umfangreichste quelle für die kenntniss des altsardischen gewesen, in ihrer Wichtigkeit denn auch schon von N. Delius erkannt worden, der 1868 in einer Bonner programmabhandlung: ,der sardinische dialekt des 13. Jahr hunderts' eine reihe der wichtigsten sprachlichen erschei- nungen zusammengestellt hat. Sodann ist systematisch und den heutigen anforderungen entsprechend zugleich unter aus giebiger heranziehung der neuen mundarten die laut- und formenlehre nochmals behandelt worden von G. Hofmann, die logudoresische und campidanesische mundart, Strassburger dissertation 1885, wozu P. E. Guarnerio a. a. o. 104—115 nachträge bringt, zugleich auch das lexikalisch wichtige ver zeichnend. Aus anderen gegenden und aus früherer zeit sind da gegen urkunden selten. Einige aus Turres, die wohl älter sind, finden sich bei Spano Ortografia sarda II 85 ff und bei Tola a. a. o., doch ist bei ihrer Verwertung grosse Vorsicht nötig, da selbst der letztgenannte, so kundige und umsichtige herausgeber sich ein paar mal von falschem hat trügen lassen. Echt und alt ist eine ,carta sarda anteriore al 1086‘, zuletzt bei Monaci Crestomazia italiana dei primi secoli I nr. 3, Sitzungsber. d. pbil.-liist. CI. CXLV. Bd. 5. Abh. 1