Römische Berichte. I. 43 welchem sich das apostolische Secretariat mit Recht beschwert hatte, dass die domestici die Ausfertigung von Breven aller Art an sich zu ziehen getrachtet hatten; er verfügte also, dass die neue Behörde fortan nur in den in der Constitution Innocenz VIII. genannten Fällen urkunden sollte. Ich füge hinzu, dass meines Wissens unter Pius IV. der secretarius in- timus weder brevia noch litterae apostolicae in forma brevis sub cera vel plumbo expediendae auszustellen befugt gewesen ist, sondern nur eventuell mit der Zustellung derselben be traut worden ist. 1 Des Weitern wurden, als unter Paul III. das S. Uffizio errichtet wurde, dem Geheimsecretariat die negotia lidei orthodoxae statum concernentia entzogen. Handelte es sich in diesen zwei Fällen um Einschränkung des Wirkungs kreises, so trat dann auch eine schwerwiegende Einschränkung der Amtsgewalt ein, indem der Geheimsecretär in Allem einem cardinale sopraintendente, zumeist einem Cardinalnepoten unter stellt wurde. 2 Wie sich da die Dinge gestalteten, führe ich 1 Fast sämmtliche an die Legaten oder an andre Mitglieder des Concils adressirte Breven sind unterzeichnet Glorierus und finden sich dem ent sprechend als Minuten oder als Copien in dem von Gloriero als Vor stand des apostolischen Secretariats (als solcher wird er auch von Carga in L. 464 genannt, jedoch war er nicht, wie es dort heisst, Nachfolger, sondern Vorgänger von Boccapaduli) geführten Register. Weshalb ein zelne dieser Breven, wie u. a. der Bestallungsbrief des Thomas episc. Cavensis als Commissär des Concils vom 18. Jänner 1561 von dem da maligen domesticus Florebellus subscribirt worden sind, und weshalb die Einberufungsbulle vom 29. November 1560 dieselbe Unterschrift trägt, ist mir noch nicht klar geworden. Dafür, dass die Competenzen doch nicht ganz scharf von einander abgegrenzt worden sind, spricht, dass die von mir im Ruolo di famiglia 47 aufgestellte Regel, dass die brevia ad principes dem domesticus Vorbehalten gewesen seien, ebenfalls Aus nahmen erlitten hat: ich fand nämlich in den Brev. minutae Pii IV. tom. II. fol. 195 ein regi Franciae zugesandtes Breve von Gloriero ge zeichnet. — Betrachte ich die Eintragung von Breven in die eine oder die andre Serie der betreffenden Register, in die des Fiordebello oder die des Gloriero als für die Ausfertigung durch jenen oder durch diesen entscheidend, so verhält es sich mit der eventuellen Buchung päpst licher Briefe in die Register des Geheimsecretariats anders: hier konnten nämlich die von andern Behörden ausgestellten Schriftstücke als Bei lagen zu den Proposte eingetragen werden. 2 L. 465: nessuna derogatione all’ autoritä del prefato secretario 6 stata giudicata maggiore di quella che hebbe, quando gli fu dato un cardinale