XII. Abhandlung: Pf aff. lieber den libertus orcinus. l XII. Ueber den libertus orcinus. Von Dr. Ivo Pfaff, Privatdoconten für römisches Recht an der Universität Innsbruck. ,Dass... das Recht letztwilliger Freilassungen voll Zweifels fragen war, sagt uns Justinian selbst in L. ö C. de necess. et serv. hered. G. 27, dann in L. 14. C. de fideicomm. lib. 7. 4 (Cum inter veteres dubitabatur . . .), L. 16. pr. eod. u. s. w. Zugleich zeigt der ganze Titel (Cod. 7. 4) und ebenso L. 5 Cod. cit. (6. 27), dass die Entwicklung in der Richtung des favor libertatis erfolgte, der in der christlichen Zeit unvergleichlich grösser war als früher/ Betrifft eine Untersuchung über den libertus orcinus auch keine Frage von praktischer Bedeutsam keit, so passen doch auch auf eine solche die Worte des eben angeführten Autors 1 über die Wahl der durchaus unpraktischen Stoffe: ,Ueber diese Art literarischer Thätigkeit ist in neuester Zeit hart geurtheilt worden; gleichwohl hat auch in der Rechts wissenschaft die Erkenntniss um ihrer selbst willen und ohne alle Rücksicht auf praktische Anwendung ihre Berechtigung/ 2 Die Quellen des römischen Sclavenrechtes geben keine klare und unzweideutige Antwort auf die Frage: Hat der libertus orcinus einen Patron oder nicht? Ob die Aeusserungen der Quellen sich widersprechen oder mit einander in Einklang bringen lassen, ist noch nicht genügend klargestellt; eine solche Untersuchung ist aber wohlberechtigt, 1 Die vorhin angeführte Stelle steht bei P. Hofmann, Kritische Studien aus dem römischen liecht. Wien 1885, S. 161; die folgende ebenda im V orwort. 2 Vgl. auch Ihering, Geist des römischen Kechts. 1. Aufl. II. S. 411. Sitzungslier. d. pMl.-hist. CI. CXXIX. Bd. 12. Abli. 1