2 X. Abhandlung: Busson. den so häufig von ihm zu Rathe gezogenen Salzburger Annalen, 1 aber die Schilderung selbst hat er, ohne für dieselbe weitere Anhaltspunkte zu haben, sich zurecht gemacht. Das erscheint besonders wahrscheinlich nach dem handgreiflichen Irrthum, den Ottokar in derselben begeht, indem er als einen Haupt schädiger des Reichsgutes Otto den Langen von Brandenburg hinstellt V. 101 dem rieh tet ouch vil ange maregraf Otto der Lange. Otto der Lange entstammte als zweites Kind der Ehe, die sein Vater Otto III. von Brandenburg im Jahre 1244 mit Beatrix, der Tochter Wenzel I. von Böhmen, geschlossen hatte, kann sich also bei seiner grossen Jugend unmöglich zu der Zeit, welche der Reimchronist im Auge hat, dem Reichsgut unbequem ge macht haben. Die gleichfalls ganz unrichtige Angabe, dass Karl von Anjou vom Papste schon nach Italien berufen sei, noch ehe Konrad IV. dahingekommen, und die weitere Erzählung Cap. II, dass zwischen Konrad IV. und Karl von Anjou eine Feldschlacht stattgefunden habe, beruht in letzter Linie, wie bereits Seemüller angemerkt hat, 2 auf einer Verwechselung der Unterhandlungen, die bereits Innocenz IV. mit dem französischen Prinzen gepflogen hatte, mit den späteren Verhandlungen unter Urban IV., die zur Uebernahme der sicilischen Krone durch Karl führten. 3 Mir scheint die beachtenswerthe Möglichkeit vorzuliegen, dass 1 Ann. Sti. Rudberti Salisburg. M. G. Scr. IX, 792: Chunradus rex heres Friderici, occupatis et distractis per infeodationem sive obligationem possessionibus . . . 2 Reimchronik I, 2, Anm. 2. 3 Starzer bei Seemüller I, 2, Anm. 2 meint, der Irrtlium des Reim chronisten beruhe auf einer flüchtigen Benützung des Martinus Oppa- viensis M. G. Scr. XXIII, 472. Allein in dem Wortlaut dieser Quelle: Anno domini 1251, Conradus rex, filius Friderici, ut mortuo patre regnum Sicilie susciperet, per mare in Apuliam venit et capta Neapoli muros funditus destruxit. Sed cum sequenti anno introitus sui in Apulia in- firmari coepisset, clistere quod a medicis iudicabatur fieri ad salutem, veneno mixto intulit sibi mortem. Fehlt doch jeder Anhaltspunkt’, um insbesondere das Missverständniss in Betreff der Berufung Karls von Anjou zu erklären. Alles Sachliche, das diese Stelle dem Dichter bot, findet sich in den sicher benützten Salzburger Annalen und in öster reichischen Quellen.