IX. Abh. : Siegel. Das pfliclitm. Rügen a. d. Jalirdingen u. s. Verfahren. l IX. Das pflichtmässige Rügen auf den Jalirdingen und sein Verfahren. Ein Beitrag zur Geschichte der Rechtsverfolgung in deutschen Landen von Heinrich Siegel, wirkl. Mitgliede der kais. Akademie der Wissenschaften. Die Einrichtung, wonach auf den Jahrdingen bekannt oder ruchbar gewordene widerrechtliche Vorhille und Zustände dem Gerichte bei unterbliebener Klage oder Sühne von Jeder mann oder von einigen Auserlesenen zu rügen waren, hat sammt dem dafür üblich gewesenen Verfahren eine eingehende Dar stellung bis jetzt nicht gefunden. Was darüber bemerkt wurde, beschränkt sich auf den Ursprung der sogenannten Rügegerichte im fränkischen Reiche und ihr Verhältniss zu den Sendgerichten, auf ihre Anerkennung in mehreren Rechtsbüchern und ihre weitere Fortdauer, welche für eines der Territorien, die Hessen-Casselschen Lande bis tief in das vorige Jahrhundert nachgewiesen worden ist. Vgl. Kopp, Ausführliche Nachricht von der älteren und neueren Verfassung der geistlichen und Civilgerichte in den fürstlich Hessen-Casselschen Landen 1770. I. S. 309—312, 316—318, 320, 338—340; Biener, Beiträge zu der Geschichte des Inquisitionspro- cesses, 1827. S. 129—137; Unger, Die altdeutsche Gerichtsverfassung, 1842. S. 401 bis 410; Idomeyer, Der Richtsteig Landrechts, 1857. S. 414; Dove, Untersuchungen über die Sendgerichte, Zeitschrift für deutsches Recht, XIX (1859), S. 346—350 und umgearbeitet Sitzungsbor. d. phil.-hist. CI. CXXV. Bd. 9. Abh. 1