Beiträge zur Geschichte des Exclusionsrechtes bei den Papstwahlon. 53 Bullen Gregors XV. und Urbans VIII. enthaltenen Anklänge herüberzunehmen und sich überhaupt über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Exclusiva direct auszusprechen. Meines Erachtens dürfte man hiebei von der Erwägung ausgegangen sein, dass eine wenn auch beschränkte Anerkennung der Ex clusiva (formalis) sich mit den hergebrachten Principien der päpstlichen Wahlgesetzgebung nicht wohl vereinigen lasse, dass aber andererseits eine unbedingte Negation derselben aus Opportunitätsgründen vermieden werden müsse, weil sie den heilsamen Frieden zwischen Kirche und Staat zu beeinträch tigen vermöge. Gewiss aber wird Niemand unter solchen Ver hältnissen aus jener Bulle Clemens XII., dem letzten um fassenden, für normale kirchliche Zustände gegebenen Wahl gesetze, dem einzigen dieser Gattung, welches die Exclusiva bereits als ein formell entwickeltes rechtliches Institut vorfand, eine ausdrückliche Verwerfung derselben entnehmen können. Mir liegt, was ich betone, nichts ferner, als aus den vor stehenden Beiträgen irgend welches Capital für meine seinerzeit dargelegte Auffassung der Exclusiva als einer gewohnheitsrecht lichen Institution 1 schlagen zu wollen. Ich habe diese Auf fassung ohne jede Voreingenommenheit vertreten, und wenn ein gegenteiliger Beweis erbracht werden sollte, so werde ich denselben als dankenswerte Belehrung entgegennchmen. An dererseits aber glaube ich doch, dass ein derartiger Gegen beweis nicht schlechthin in Behauptungen erblickt werden kann, wie zum Beispiel jene Sägmüller’s, ,der Exclusiva mangle zum kirchlichen Gewohnheitsrecht der consensus legislatoris','- ganz abgesehen natürlich davon, dass das canonische Recht nirgends den consensus legislatoris zur Entstehung eines Gewohnheits rechtes verlangt, und dass die neuere Wissenschaft überhaupt sich diesem Erfordernisse gegenüber ziemlich ablehnend ver hält. 3 Im Uebrigen betrachte auch ich das Thema der welt lichen Exclusive noch keineswegs als abgeschlossen und stimme 1 Vgl. mein Ausschliessungsrecht, p. 241 ff. 2 L. c. p. 616. 3 Vgl. Puchta, Gewohnheitsrecht, II. Bd., p. 44 ff.; Zitelmann, Gewohnheits recht und Irrthum, Archiv für ciy. Praxis, LXVI, p. 361 ff.; Schuppe, Das Gewohnheitsrecht, p. 97 ff. u. A. m.