Beiträge zur Geschichte des Exclusionsrechtes hei den Papstwahlen. 5i Indem nun aber durch diesen Gedankengang den offenen Erklärungen der weltlichen Fürsten ein gewisser Vorzug vor sonstigen Wahlagitationen eingeräumt wurde, hat man ihnen selbst den Weg gewiesen, der in Zukunft weiterzubeschreiten war, und so konnte wohl die Vertretung jener Ideen nicht ohne Einfluss auf die formelle Weiterbildung des staatlichen Ein flusses bei den Papstwahlen bleiben. Wenngleich also die be sprochene Literatur des 17. Jahrhunderts ein eigentliches Ex- clusionsrecht keineswegs anerkennt, hat sie doch an der Schaf fung einer Grundlage mitgewirkt, auf welcher sich unter dem begünstigenden Einfluss der geschichtlichen Ereignisse ein sol ches Recht im nachmaligen Sinne entwickeln konnte. Gegenüber den bisher dargelegten Verhältnissen und mit Rücksicht auf die hervorragende Rolle, welche die Exclusiva gerade in den ersten Conclaven des 18. Jahrhunderts spielt, erscheint es wohl als eine höchst bemerkenswerthe Thatsache, dass die im Jahre 1732 von Clemens XII. erlassene Bulle ,Apostolatus officium', in auffälligem Contraste zu den vorher gehenden Wahlgesetzen Gregors XV. und Urbans VIII., die Exclusiva ganz mit Stillschweigen übergeht. Ich finde mich derzeit nicht im Besitze hinlänglicher Anhaltspunkte, um diese Thatsache, die bisher sicherlich zu wenig beachtet wurde, ein gehender zu untersuchen, wohl aber möchte ich ihre Erörte rung überhaupt anregen und nachstehend einen kleinen Bei trag zu derselben liefern. In einem Codex des päpstlichen Consistorial-Archives, 1 welcher ausschliesslich auf die obige Bulle bezügliche Acteu- stücke enthält, findet sich das Coneept eines zweifellos an den Papst selbst überreichten Memorandums aus der Feder eines unbekannten Autors. Ich entnehme dieser Schrift folgende auf die angeregte Frage bezügliche Stellen: ,Avendomi la Santitä Vostra commandato per mezzo di Mons. Lanfredini, Segretario della Congregatione deputata sopra la nuova Bolla da farsi circa Conclave, nel che dimostra il suo sommo zelo e pieta, di dover significare alla Santitä Vostra il proprio parere e riflessioni. Primieramente considero, che il principale scopo di essa Bolla deve esser diretto a mantenere 1 Signatur: Clem. XII. Bolla sul Conclave 1732. XII. C. 2980. 4*