Berichte über Handschriften des sog. Schwabenspiegels. XIII. 7 der Zahlen derselben, zu einem umfangreichen alphabe tischen Rechtswörterbuche. Dieses Inhaltsverzeichnis ist theilweise falsch eingebunden, indem auf den ersten Sextern bis Art. 793 einschliesslich ohne Weiteres die Art. 1478—2200 folgen, woran sich dann der eigentliche zweite Sextern von Art. 794—1477 schliesst. Von anfahen und von anfangen mit irer vnterscheyd. [Art. 70—78.] Von kempfflichem ansprechen. [Art. 79—88, beziehungsweise mit einem Sprunge über den Art. 89 ,wen man vor gerieht zu kampff veclit“ bis zu dem im Texte fehlenden Art. 101: Item wie man die kempffen halten sol als von sacramentz wegen.] Von antwortten. [Art. 102—115.] Von absunderung. [Art. 116—121.] Von artzney vnd arglist. [Art. 122—124.] Von dem babst mit seiner vnterscheid. [Art. 125—131.] Von dem bann. [Art. 132—153.] Von begrebnüss. [Art. 154—164.] Von brennen. [Art. 165.—170.] Von brieffen jnsiegel vnd bantfesten. [Art. 171—185.] Von bawen. [Art. 186—193.] Von borgen. [Art. 194—202.] Von bürgen vnd burgzog vnd gyszel. [Art. 203—230.] Von braut vnd brautschafft: Item breuth gesclieen vierley. das such bey der zal ccxxxj. Item was breuthschafft sey. das such bey der zal ccxxxij. Item von der gab des brautgams vnd der breut. ccxxxiij. Von allerley busz vnd wergelt. [Art. 234—277.] Von clag in mancberley weisz. [Art. 278—338.] Von dieben vnd räubern vnd von gestolem gut vnd von diebstal. [Art. 339—378.] Von dinst vnd dingen. [Art. 379 —384.J Von dorffen vnd dorffern. [Art. 385—387.] Von der ee Zusagen. [Art. 388—456.] Von dem scheiden der ee. [Art. 457—472.] Von eelichen frawen oder weyberen. [Art. 473 — 527.] Von elichen vnd vneliclien kindern. [Art. 528—561.] Von eygenleuten vnd gut, vnd von eygenscliafft. [Art. 562—616.] Von erbe vnd von erbteil. [Art. 617—696.] Von ayd sweren. [Art. 697—734.] Von dem frid vnd friedprecher. [Art. 735—754.] Von freyenleuten, von der freyheit. [Art. 755—788.] Von freuel. [Art. 789—793.] Von gefencknüss. [Art. 794—802.] Von fürsten vnd berrn [vnd fronboten]. [Art. 803—821.] Von den fronboten. [Art. 822—829.]