2 VI. Abhandlung: Gindely. ihrer politischen und religiösen Freiheiten nicht versichert worden. 1 Trotzdem wollten sie sich auch nachher nicht in die geänderten Verhältnisse fügen und weder den Kaiser um Verzeihung bitten, noch dem Herzog von Baiern, dem Ober österreich für die geleistete Hilfe verpfändet worden war, die zur Unterhaltung' der Garnisonen nöthigen Gelder zahlen. Sie beklagten sich sogar über Undankbarkeit, mit der man ihre Steuerleistungen statt mit gebührendem Danke anzunehmen, nur als Schuldigkeit ansehe. Mit dieser Sprache kamen sie aber bei Maximilian schlecht an. Indem er sie an ihre revolu tionäre Vergangenheit erinnerte und deshalb mit den Ver sicherungen ihrer Treue verschont sein wollte, hielt er ihnen vor, wie wenig sie berechtigt seien, sich zu beschweren, da der an den Verwicklungen unschuldige Prälatenstand willig zahle, und bezeielinete es zwar nicht ausdrücklich, aber doch deutlich genug als eine Unverschämtheit, wenn sie von ihren Steuerleistungen als von freiwilligen Beiträgen sprächen und verlangten, dass er sich vor ihnen demüthigen und sich für das Geschenk bedanken solle. 2 Trotz dieser scharfen Antwort wollten die Stände noch immer die Herren spielen und ver wendeten einen Theil der Steuern zur Bezahlung der während des Aufstandes gemachten Schulden, statt dieselben unge schmälert dem bairischen Statthalter, Grafen Herberstorf, ab zuliefern. Die weitere Entwicklung der Dinge machte sie jedoch allmählich vorsichtiger. Als der Kaiser nämlich am 20. März 1621 zwei Herren von Starhemberg, zwei Herren von Jörger, die Herren von Polheim und Hebenstreit, den Doctor Schwarz und den Syndicus Puchner wegen ihrer Theilnahme an dem Aufstande verhaften liess, führten sie nicht mehr die frühere- herausfordernde Sprache, aber sie konnten sich doch noch nicht dazu verstehen, den Kaiser um Verzeihung zu bitten. Erst im Januar 1623 entschlossen sie sich, eine Deputation nach München zu schicken und den Herzog um seine Ver wendung bei dem Kaiser zu bitten, damit derselbe die seit zwei Jahren verhafteten Personen freilasse und dem Lande volle Verzeihung gewähre. Nachdem ihnen der Herzog seine 1 Gindely, Geschichte des dreissigjährigen Krieges, III, 248. 2 Khevenhiller, IX, 1276. Stülz, 273 f.