18 R o c k i n g e v. Jahrzehnt des 15. Jahrhunderts auf Veranlassung des Prager Schöffenhofes gefertigte Pergamenthandschrift des Stadtarchivs daseihst, Nr. 322, gelten dürfte, bietet eine Sammlung von land- und lehenrechtlichen, Stadt- und bergrechtlichen Quellen Böh mens, unter welchen der sogenannte Schwaben Spiegel in der Regel nicht als ein das Land- und Lehenrecht in seiner ge wöhnlichen Gestalt umfassendes Ganze erscheint, sondern meist auch in örtlicher Trennung in der Weise, dass a) die Artikel des Landrechtes vom Anfänge bis L 159 einschliesslich die Präwa ciesarskä gichz uziwase rytiefstwo i mesta po wsem krestianstwi bilden, die Kaiserrechte, welche Ritterschaft und Städte in der gesammten Christen heit gebrauchen, b) der übrige Theil des Landrechtes bis Art. L 377, be ziehungsweise 377II, welcher, wie auch sonst ausser ordentlich häufig, zwischen Art. 376 und 377 gestellt erscheint, als Präwa welikeho mesta Prazskeho begegnet, das Recht der grösseren oder der Altstadt Prag, endlich c) die Artikel des Lehenrechtes L 1—24 einschliesslich, in der Nr. 318 Art. L 1-—30 einschliesslich, als Präwa manskä erscheinen. Auf diese besonderen Theile beziehen sich denn auch die oben namhaft gemachten Buchstaben a b c. Insoferne sich bei den bereits in der Zusammenstellung des Freiherrn v. Lassberg, wie in dem Verzeichnisse Homeyer’s vorkommenden Handschriften leicht der vielfach wünschens- werthe Nachweis hierauf verbinden lässt, ist das in den Spalten I und II geschehen.. Wo sich genauere Mittheilungen theils über einzelne Handschriften und theils namentlich in Bezug auf die Familienangehürigkeit dieser und jener in meinen oben S. 4—6 angeführten Untersuchungen finden, haben diese unter den dort gebrauchten römischen Buchstaben in der Spalte III einen Platz erhalten. Weitere Hinweisungen auf andere Orte sodann, wie auf Hanka’s Pfehled pramenüw präwnich w Cechäch, auf die Zeit schrift für Rechtsgeschichte, sind da und dort in die Noten verwiesen worden. Sind nun die Handschriften, die in Frage kommen, in ihrem derzeitigen Bestände vollständig oder sozusagen