Berichte über Handschriften des sog. Schwabenspiegels. 7 In diesen Aufsätzen und kürzeren Mittheilungen liegt ein nicht zu unterschätzender Stoff für die Würdigung einzelner wichtiger Handschriften, wie zugleich bereits mehrfach für die Kenntniss der Gliederung dieser und jener Gruppen von solchen vor. Auch jetzt hin ich bei der Erwägung der so vielseitig gearteten Gliederung der Handschriften unseres Rechtsbuches noch immer der Ansicht, dass im Interesse der richtigen Beur- theilung derselben auf diesem Wege fortzuschreiten sei. Ich erinnere beispielsweise, ohne dass ich zur Zeit die Aufmerk samkeit auf Weiteres zu lenken brauche, nur an die Gestalten des kaiserlichen Landrechtes, welche die ursprüngliche Anord nung des Inhaltes einer mehr oder weniger, wenn man sich so ausdrücken will, systematischen Verarbeitung desselben zum Opfer gebracht haben, welche selbst aber keineswegs blos in der bekannten Form des sogenannten Grossfoliodruckes wie der übrigen älteren hiemit verwandten Drucke erscheint, sondern auch handschriftlich sogar in einer mehrfachen Gliederung da und dort entgegentritt. Wenn ich trotzdem im Augenblicke hievon absehe, ge schieht es aus einem Grunde, welcher meines Erachtens sich der vollen Billigung aller derjenigen zu erfreuen haben dürfte, welche sich für das kaiserliche Land- und Lehenrecht inter- essiren. Ich bin nämlich in Folge eines umfangreichen Brief wechsels, wie nach Beendigung der grösseren Reisen, die für die genauere Kunde der Codices des sogenannten Schwaben spiegels und der Bruchstücke von solchen zunächst in Deutsch land, Oesterreich-Ungarn, der Schweiz erforderlich waren, nun mehr in der Lage, vorläufig einen Blick jedenfalls in die Hauptmasse des handschriftlichen Stoffes thun zu lassen, welcher für die künftige Ausgabe desselben vorliegt. Erfülle ich hiedurch auf der einen Seite eine mir höchst angenehme Pflicht, so möchte ich auch anderntheils nebenbei dem Gedanken Raum gönnen, dass die folgende Veröffent lichung des Verzeichnisses der Handschriften unseres Rechtsbuches, wie der Bruchstücke von solchen, wovon sich bis zur Stunde Nachricht geben lässt, möglicher weise dazu beitragen kann, einmal weitere im Interesse der