220 Steffenliagen. ■ Das vorstehende Schema wird die Genealogie verdeut lichen. Dabei bezeichnet A die Amsterdamer, B die Bres lauer, G die Göttweiger, H die Hallenser, J die Jenaer, L die Lüneburger, Me die Meininger, Mog die Mainzer, Mon die Münchener, W die Wolfenbütteler Handschrift. Die datierten sind den undatierten vorangestellt und nach der Chronologie geordnet. 6. Ich schliesse mit einer Erörterung der durch Brand von Tzerstede verfassten Glosse zur Vorrede ,von der Herren Geburt“, welche Glosse er dem Werke Johann’s von Buch ge- wissermassen als Einleitung voraufschickt. Ihr abermaliger Ab druck (Anhang 1) wird trotz Bruns’ und Spangenberg’s Mit theilungen (§. 1, S. 198, N. 2) mit Rücksicht darauf nicht un nütz sein, dass Bruns die Wolfenbütteler Handschrift unvoll ständig, Spangenberg die Lüneburger incorrect wiedergiebt. Dabei ist noch eines Irrthums des Freiherrn Heinrich Christian von Senckenberg Erwähnung zu thun. In seiner Ab handlung ,Gedanken von dem jederzeit lebhaften Gebrauch des uralten deutschen Bürgerlichen und Staatsrechts“ (Frankfurt am Mayn 1759, 8°. S. 28, 34, 226 ff.) beschreibt Senckenberg den ,Schlüssel des Landrechts“, den er als eine Arbeit Brand’s von Tzerstede einführt, gestützt auf die Behauptung, dass die Glosse zur Vorrede ,von der Herren Geburt“ dem ,Schlüssel“ einverleibt sei. 1 Diese Behauptung ist ebenso irrig wie die Annahme, Brand von Tzerstede habe den ,Schlüssel“ abgefasst, der vielmehr von einem unbekannten Autor herrührt. 2 Der ,Schlüssel“ enthält von der fraglichen Glosse in Wirklichkeit kein Wort. Der ganze Irrthum erklärt sich aus einer Ver mengung der Tzerstedischen Glossenhandschrift mit dem Lüne burger Codex des Slotel des landrechts (Homeyer, Nr. 424), ist durch Grapen seinerzeit berichtigt ;i und demnächst auch von Senckenberg selbst zurückgenommen worden. 4 Völlig verkehrt 1 Vgl. auch Bruns, Beytriige, S. 131. 3 Stobbe, Geschichte der Deutschen Rechtsquellen I, S. -143 mit N. 4. 3 Grapen, Observationes rerum et antiquitatum Germanicarum et Roina- naruin. Halle 1763, 4°. S. 41)4. cf. Kraut, I)e codicibus Luneburgensibus, p. 19 nebst N. 1 zu p. 4 und N. 1 zu p. 18. 1 Senkenberg, Visiones diversae de collectionibus legum Germanicarum. Lipsiae 1765, 8 n . p. 42.