Der Streit um die geistlichen Güter und das R.estitutionsedict (1629). 377 Und doch war selbst diese Aussicht nicht im Stande, Waldstein in einen Freund der Restitutionspläne umzuwandeln. Nach seiner Meinung genügte zur Besitznahme der Stifter Magdeburg, Halberstadt, Bremen u. s. w. das einfache Kriegs recht: man konnte sie behalten, weil man sie erobert hatte. 1 Waldstein betrachtete daher eine Entscheidung, welche sich auf alle geistlichen Güter bezog, nicht nur als unnöthig, sondern auch als gefährlich; der Kaiser konnte nach seiner Ansicht nicht mehr gewinnen, als er ohnedies schon besass, und hatte demungeachtet, wenn keinen andern, wenigstens den Nachtkeil, dass ein grosser Theil des Heeres nicht gegen die auswärtigen Feinde verwendet werden konnte, weil er zur Ueberwachung der Unzufriedenen im Reiche selbst nöthig war.' 2 Mit anderen Worten: Waldstein befürwortete die Einsetzung eines katho lischen Erzbischofs oder Bischofs statt des evangelischen nur in dem Falle, wenn der Einzusetzende ein kaiserlicher Prinz war; er wollte Restitution, aber nur eine theilweise, keine all gemeine ; er wollte sie so, dass sie zwar dem Kaiser und noch mehr dem kaiserlichen Heere, welches aus den Stiftern seine Verpflegung erhalten sollte, zu Gute kam, aber nicht den Li gisten, jenen Ligisten, welche ihre Freundschaft für den Kaiser fortwährend dadurch bethätigten, dass sie mit allen Kräften auf die Zerstörung des kaiserlichen Heeres hinarbeiteten. Für den kaiserlichen Feldherrn stand die Erwerbung von Magde burg, Bremen, Halberstadt u. s. w. auf gleicher Linie mit der Vertreibung der mecklenburgischen Herzoge, der Confiscation braunschweigischer Aemter und ähnlichen Besitzwechseln, welche er ebenfalls gut hiess, und zwar darum, weil sie die Macht des Kaisers und seiner Generale erhöhten, die seiner Gegner 1 Waldstein an den Kaiser, 26. Januar 1629 (Chlumecky, Keg., Anhang Seite 94). Dieser Gesichtspunkt tritt sehr stark und an verschiedenen Stellen der von Chlumecky veröffentlichten Briefe hervor, freilich durchwegs in solchen, welche erst nach dem Kestitutionsedict geschrieben sind und welche es daher ungewiss lassen, ob Waldstein die Aufregung, welche das Edict unter den Evangelischen hervorbrachte, und die dadurch entstandenen Gefahren schon vor Erlassung desselben vorausgesehen hat (Chlumecky, Reg., Anhang S. 144, 179, 182, 190, 192, 209, 219; vgl. auch Klopp, Tilly II, S. 82).