XVII angelegenheilen, informiert . 4S ) Besonders eingehend wurden die Ereignisse am Brücker Generallandtag (1578) erörtert, wobei Schranz betonte, daß die Einbeziehung der Städte in die Religionskonzession von Erzherzog Karl nicht gewährt worden sei, sondern daß dies nur auf Grund einer falschen Interpretation der landesfürstlichen Erklärung durch die evan¬ gelischen Stände behauptet wurde; alle Geheimen Räte — evangelische und katholische — hätten sich dazu bekannt und das von ihm darüber verfaßte Protokoll unterschrieben . 47 ) Von Anfang an beschäftigte sich Malaspina mit den trostlosen kirchlichen Zuständen auf den reichen bambergischen Besitzungen in Kärnten, die vom Protestanten Hans Friedrich Hoffmann als Vizedom verwaltet wurden und ein Refugium der Häretiker waren.* 8 ) Er betrieb bei Erzherzog Karl und über den Nuntius in Prag, seinen entfernten Verwandten Orazio Malaspina, am Kaiserhof die Entfernung Hoffmanns als Voraussetzung für die Wiederherstellung der Kirche in KärntenM) Trotz aller Beschuldigungen gelang ihm dies während des in diesem Band behandelten Zeitraumes nicht. In Innerösterreich war es nicht nur nicht möglich gewesen, das gemäß dem Augsburger Religionsfrieden dem katholischen Landesfürsten zustehende Recht, die Konfession des Landes zu bestimmen, durchzu¬ setzen, sondern es war vielmehr den mehrheitlich evangelischen Ständen gelungen, bedeutende religiöse Freiheiten zu erlangen. Wesentlich beige¬ tragen hat zu dieser Entwicklung die unmittelbare Türkengefahr, zu deren Abwehr der Landesfürst auf die Geldbewilligungen des mehrheitlich evan¬ gelischen Adels angewiesen war. Mehrere Male mußte Erzherzog Karl unter dem Druck der Umstände Geldbewilligungen des Landtages mit religiösen Konzessionen erkaufen. 80 ) Den Höhepunkt in dieser Hinsicht bildete der Brücker Generallandtag von 1578, der auf die benachbarten katholischen Fürsten und auf Rom so alarmierend wirkte, daß die Nun¬ tiatur Graz errichtet wurde. 51 ) Die Stützung Erzherzog Karls gegen weitere religiöse Forderungen der Protestanten und der Widerruf der bereits gewährten Religionskon¬ zession war eine der Hauptaufgaben Malaspinas. Wiederholt erinnerte er Erzherzog Karl an die Gewissenspflicht des Landesfürsten, für das Seelen- ■’ 6 ) Nr. 12, 13 und 14. ") Nr. 14, Anm. 20. 48 ) Nr. 3 und 6. *°) Nr. S und 9. 50 ) Vgl. Loserth, Reformation und Gegenreformation, S. 247 ff. 51 ) Vgl. oben S. XI f.