Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

302 Ma aasen. 
liehen Einschränkungen der Juden. Nun folgen Fragmente 
der ersten, dritten, sechsten, elften, eine Abbreviation der 
fünfzehnten und ein Fragment der zwanzigsten Sirmond’schen 
Constitution. 1 Die Reihenfolge wird nur einmal unterbrochen. 
Es sind nämlich nach dem Fragment der ersten Constitution 
drei Stücke eingeschohen, von denen die beiden letzten 
carthagische Canonen wirklich sind (c. 59 und 104 des car- 
thagischen Concils der Dionysiana) und das erste ebenfalls Ex 
concilio Cartaginensi inscribirt ist, ohne dass ich indess seine 
carthagische Herkunft nachweisen könnte. An das Fragment 
der zwanzigsten Sirmond’schen Constitution schliesst sich eine 
kurze Ausführung über seinen Inhalt. Dann folgen noch 
zwei carthagische Canonen (c. 12 und 15 in der Dionysiana). 
Die Mehrzahl dieser Stellen handelt, wie ich es hier nur all 
gemein bezeichnen will, von der Gerichtsbarkeit der Bischöfe, 
der zweite Theil des Fragments der ersten Constitution von 
dem Zeugniss der Bischöfe, das Fragment der zwanzigsten 
Constitution von dem Asylrecht. Den Schluss dieser Com 
pilation bildet mit der Inscription Ex epistola episcopi ad im- 
peratorem de baptizatis Hebreis ein längeres Bruchstück eines 
Schreibens, in welchem der Kaiser gebeten wird dreiundfünfzig 
getaufte Juden mit seiner Autorität gegen Vexationen zu 
schützen. 
Zur Zeit Agobard’s waren heftige Conflicte mit den in 
Lyon in grosser Anzahl befindlichen Juden ausgebrochen. Die 
Mauriner haben wohl nicht mit Unrecht die Vermuthung aus 
gesprochen, dass Florus die von den Juden handelnden Stellen 
mit Rücksicht auf diese Streitigkeiten zusammengestellt habe. 2 
Dass auch der Compilirung der übrigen Stellen, welche 
von der bischöflichen Gerichtsbarkeit handeln, eine practische 
Tendenz zu Grunde lag, wird die folgende Untersuchung 
ergeben. 
Ich will vorher nur noch bemerken, dass die von Florus 
benutzten sogenannten Sirmond’schen Constitutionen sämmtlich 
1 Die zwanzigste unter den Constitutionen Sirmond’s, ein Gesetz Valen- 
tinian’s III. mit dem Anfang Audemus quidem, ist abgedruckt bei Haenel 
Corpus Legum . . . ante Justinianum latarum etc. Lips. 1857. p. 241. 
2 Histoire literaire de la France V. 225.
	        
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