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liehen Einschränkungen der Juden. Nun folgen Fragmente
der ersten, dritten, sechsten, elften, eine Abbreviation der
fünfzehnten und ein Fragment der zwanzigsten Sirmond’schen
Constitution. 1 Die Reihenfolge wird nur einmal unterbrochen.
Es sind nämlich nach dem Fragment der ersten Constitution
drei Stücke eingeschohen, von denen die beiden letzten
carthagische Canonen wirklich sind (c. 59 und 104 des car-
thagischen Concils der Dionysiana) und das erste ebenfalls Ex
concilio Cartaginensi inscribirt ist, ohne dass ich indess seine
carthagische Herkunft nachweisen könnte. An das Fragment
der zwanzigsten Sirmond’schen Constitution schliesst sich eine
kurze Ausführung über seinen Inhalt. Dann folgen noch
zwei carthagische Canonen (c. 12 und 15 in der Dionysiana).
Die Mehrzahl dieser Stellen handelt, wie ich es hier nur all
gemein bezeichnen will, von der Gerichtsbarkeit der Bischöfe,
der zweite Theil des Fragments der ersten Constitution von
dem Zeugniss der Bischöfe, das Fragment der zwanzigsten
Constitution von dem Asylrecht. Den Schluss dieser Com
pilation bildet mit der Inscription Ex epistola episcopi ad im-
peratorem de baptizatis Hebreis ein längeres Bruchstück eines
Schreibens, in welchem der Kaiser gebeten wird dreiundfünfzig
getaufte Juden mit seiner Autorität gegen Vexationen zu
schützen.
Zur Zeit Agobard’s waren heftige Conflicte mit den in
Lyon in grosser Anzahl befindlichen Juden ausgebrochen. Die
Mauriner haben wohl nicht mit Unrecht die Vermuthung aus
gesprochen, dass Florus die von den Juden handelnden Stellen
mit Rücksicht auf diese Streitigkeiten zusammengestellt habe. 2
Dass auch der Compilirung der übrigen Stellen, welche
von der bischöflichen Gerichtsbarkeit handeln, eine practische
Tendenz zu Grunde lag, wird die folgende Untersuchung
ergeben.
Ich will vorher nur noch bemerken, dass die von Florus
benutzten sogenannten Sirmond’schen Constitutionen sämmtlich
1 Die zwanzigste unter den Constitutionen Sirmond’s, ein Gesetz Valen-
tinian’s III. mit dem Anfang Audemus quidem, ist abgedruckt bei Haenel
Corpus Legum . . . ante Justinianum latarum etc. Lips. 1857. p. 241.
2 Histoire literaire de la France V. 225.