Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

Ignaz ßeidtel. Über österr. Zustände in den Jahren !740—1792. 1 81 
npofr,rüv piAAwv naparivsaSzi rö) yivu rcöv dv$pürcoiv aon-npiag 
xvpv£ xcä Siodoxalog xcclüv iJ.osBr,röiv. Zugleich fügt er bei: Käyw 
ävSpomog &y [xupä vopi£« 1eysiv npdg rvjv otvroü änsipov Ssoryroc, 
npofyirixrjv nva. Svvap.iv öpoloyüv- insi npoxzx-ripvxrai nspi rovrov ov 
spyjv vöv 3soö uiov övroc. Namentlich gibt er in Beziehung auf Chri 
stus Andeutungen des Bekenntnisses, wie Apol. I. c. 21 und 42. Dort 
lautet es: ’lvjffoöv Xpiorov räv dtSdoxalov v$piwv, xai rovrov aravpca- 
■9-svra xai axoSavovrx xcä xvaordvra avslrjlvSivai dg röv oöpavov. 
Hier, mit Beifügung einer neuen Formel: Xpiarog oravpu- 
$dg xai drcoSavoov dviarri, xai £ ß aa ilsv a ev dvelScljv stg oöpavöv. 
Endlich, um Anderes zu übergehen, sagt er c. 46: „Christus* ge 
boren von einer Jungfrau, gekreuziget und gestorben, auferstanden 
und aufgefahren in den Himmel.” 
Möge es mir in diesen oh auch flüchtigen Zügen gelungen sein, 
das Verständnis und die Würdigung Justin’s, des Philosophen und 
Märtyrers, einiger Massen gefördert zu haben. 
Fortsetzung der Vorträge über österreichische Zustände 
in den Jahren 1740 — 1792. 
Von dem c. M. Hrn. Oberlaudesgerichtsratk Beidtel. 
VI. 
lieber die Entwickelung der Justizgesetzgebung unter K. Joseph 11. in 
Hinsicht auf die dadurch in den Gemeinde-Verfassungen hervorgebrachten 
Veränderungen. 
Die Veränderung an den Gemeindeverfassungen, welche unter 
der Regierung Joseph’s II. Statt fand, gehört unter die wichtigsten 
unter dieser Regierung hervorgetretenen Neuerungen. Im Jahre 1780 
waren diese Verfassungen durch das, was seit 1750 in Ansehung 
ihrer geschehen, zwar sehr erschüttert aber nichts weniger als auf 
gelöst. Die Staatsverwaltung trug daher Bedenken, eine neue Ge 
meindeverfassung einzuführen, bei welcher das alte Recht der freien 
und halbfreien Gemeinden, durch Männer aus ihrer Mitte die Justiz 
zu verwalten, ignorirt oder aufgehoben würde. Man war geneigt, den 
Gemeinden diese Gerichtsbarkeit, wenn es auf angemessene Bedin 
gungen geschehen könne, zu lassen, sei es auch mit theilweiser Auf- 
12 *
	        
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