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Lorenz.
Maassstab für die wahre Bedeutung und den wahren geschicht
lichen Werth eines städtischen Gemeinwesens darbieten, und die
Forschung auf diesem Gebiete muss nach anderen Kriterien
suchen, welche die inneren Unterschiede zwischen Stadt und
Stadt zu erklären vermögen.
Nun ist die Entwicklung des Städtewesens von der Art,
dass sich das Bild davon sehr verschieden gestaltet, je nachdem
man vom Ursprung desselben ausgeht oder von der vollendeten
Bltithe nach rückwärts schreitet und die Anfänge dessen fest
zustellen sucht, was für das Resultat maassgebend war. Aus
dieser verschiedenen Anschauung des Gegenstandes bald in der
Richtung von dem Ursprung zu der Vollendung, bald umgekehrt
von den Resultaten auf den zurückgelegten Weg, erklärt sich
vielleicht einigermaassen das verschiedene Gewicht, welches die
Geschichtsschreiber der Städte auf die verschiedenen Momente
des städtischen Lebens legen. Wer von den primitiven Staats
verhältnissen ausgeht, aus welchen sich das Stadtrecht ausschälte,
dem erscheint in weiter Perspective die politische Macht und
Stellung, welche eine Gruppe von Städten erlangte, vielleicht
nicht als das wesentlichste Merkmal der Entwickelung; wer
aber umgekehrt sich lebhaft die Zielpunkte der städtischen
Verfassung vergegenwärtigt und von dem ausgeht, was das
städtische Gemeinwesen im Laufe der Zeit geworden war, der
wird die entscheidenden Wendungen vor allem aufzusuchen
bestrebt sein, durch welche die Gegensätze unter den Städten
entstanden, die von der Wissenschaft erklärt zu werden ver
dienen. Deshalb hebt auch Heusler in seiner angeführten
Schrift in Bezug auf die Einrichtung des Raths in den Städten
hervor, dass das Schwergewicht der Untersuchung sicherlich
nicht auf die rein äusserliche Herkunft desselben gelegt werden
darf, ,denn', sagt der scharfsinnige Verfasser, ,das Entscheidende
ist schliesslich nicht, ob er von dem bischöflichen Rathe oder
von den Stadtgemeindevorstehern, oder von einem dritten Colle
gium abstammt, sondern was für Machtbefugnisse er in
sich aufgenommen hat, um als Repräsentant der Stadt
verfassung und der Stadtfreiheit zu erscheinen'.
Wiewohl nun im Grossen und Ganzen die Unterschiede,
welche zwischen den verschiedenen Städtegruppen sich ins
besondere in Deutschland zeigen, seit Hegel’s grundlegenden