Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 88. Band, (Jahrgang 1877)

und nach Befund desselben in einer nächsten Ekklesie ver 
handelt werden. So einleuchtend dieser staatsrechtliche Grundsatz 
an sich ist und so fest er auch durch historische Zeugnisse 
begründet sein mag, so wird doch weder in den Darstellungen 
des athenischen Staatsrechts der nöthige Accent auf ihn gelegt, 
noch werden von denen, welche griechische Geschichte schreiben, 
jene Consequenzen, welche aus der richtigen Auffassung desselben 
und seiner Tragweite sich ergeben müssen, gezogen. Ja in 
manchem Kopf haust noch der Gedanke, dass das parlamen 
tarische Leben Athens einen Tummelplatz der' Willkür und 
des Zufalls darstellte, auf dem selbst Burschen von 20 Jahren, 
wenn sie die gute Sitte nicht respectirten, sich versuchen konnten. 
Nicht wenig aber scheint zur Verdunkelung desselben die Vor 
stellung beigetragen zu haben, dass wenn auch jeder Volks 
beschluss die Vorberathung des Käthes voraussetzte, so doch der 
Antrag nicht von einem Buleuten gestellt zu sein brauchte, 
sondern jeder andere einen solchen hei der Bule einzubringen 
befugt war. 
Allerdings der Weg zum Rathe steht jedem epitimen 
Athener nach der Erfüllung gewisser Förmlichkeiten, wie der 
Einführung durch ein Mitglied des Rathes 1 oder auf Grund 
eines schriftlichen Ansuchens, auf welches der Ausdruck -pocooov 
-fpäd’aaöai hinweist, offen, die Fähigkeit aber hier nun Anträge zu 
stellen ist damit noch nicht gegeben. 2 Ja die Fälle, in denen 
1 Vgl. Schol. zu Aristopli. Fried. 905 to?<; 7:puTavEcriv eOo? f^v TrpotTayayEfv 
touc 5eo(j.evou; st? Trjv ßouXrjv */.at ?)7)Xov oti socopoöo/oüvTo ~apa twv */p7]£ovTcov 
-poaE^Ostv xtX. 
2 So urtheilt unter anderen Car. van Osenbruggen Disputatio literaria de 
senalu Atheniensium (Hagae 1834) p. 20: si quis vero privat.us liomo ad 
populum referre vellet, impetrata senatus venia ipsivs arbitrio erat snb- 
mittendum alqne a senatus seviba in consultwn redactum referebatuv ad 
populum. Vgl. p. 49. Eine richtigere Anschauung hat Gilbert, worauf 
sich aber seine Behauptung stützt ,Beiträge zur inneren Geschichte 
Athens 4 S. 45: ,Wenn auch die Sitzungen des Rathes mit Ausnahme 
weniger öffentlich waren, so hatte doch selbstverständlich ein 
Privatmann nicht das Recht in denselben einen Antrag zu stellen, es 
sei denn dass er von den Prytaiien in die Bule eingeführt 
wurde, eine Einführung, die aber, wie es scheint, nur auf Volksbeschluss 
erfolgen konnte 4 , ausser auf die Inschrift CIA. I 31, weiss ich nicht. 
Was aber diese betrifft, so lautet das Amendement des Volksbeschlusses 
allerdings dahin ( I>avTo/.Xsa ^poaayaysiv T7jv ’EpsyOrjfoa Tcpuiavs^av 7Zp'o<;
	        
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