und nach Befund desselben in einer nächsten Ekklesie ver
handelt werden. So einleuchtend dieser staatsrechtliche Grundsatz
an sich ist und so fest er auch durch historische Zeugnisse
begründet sein mag, so wird doch weder in den Darstellungen
des athenischen Staatsrechts der nöthige Accent auf ihn gelegt,
noch werden von denen, welche griechische Geschichte schreiben,
jene Consequenzen, welche aus der richtigen Auffassung desselben
und seiner Tragweite sich ergeben müssen, gezogen. Ja in
manchem Kopf haust noch der Gedanke, dass das parlamen
tarische Leben Athens einen Tummelplatz der' Willkür und
des Zufalls darstellte, auf dem selbst Burschen von 20 Jahren,
wenn sie die gute Sitte nicht respectirten, sich versuchen konnten.
Nicht wenig aber scheint zur Verdunkelung desselben die Vor
stellung beigetragen zu haben, dass wenn auch jeder Volks
beschluss die Vorberathung des Käthes voraussetzte, so doch der
Antrag nicht von einem Buleuten gestellt zu sein brauchte,
sondern jeder andere einen solchen hei der Bule einzubringen
befugt war.
Allerdings der Weg zum Rathe steht jedem epitimen
Athener nach der Erfüllung gewisser Förmlichkeiten, wie der
Einführung durch ein Mitglied des Rathes 1 oder auf Grund
eines schriftlichen Ansuchens, auf welches der Ausdruck -pocooov
-fpäd’aaöai hinweist, offen, die Fähigkeit aber hier nun Anträge zu
stellen ist damit noch nicht gegeben. 2 Ja die Fälle, in denen
1 Vgl. Schol. zu Aristopli. Fried. 905 to?<; 7:puTavEcriv eOo? f^v TrpotTayayEfv
touc 5eo(j.evou; st? Trjv ßouXrjv */.at ?)7)Xov oti socopoöo/oüvTo ~apa twv */p7]£ovTcov
-poaE^Ostv xtX.
2 So urtheilt unter anderen Car. van Osenbruggen Disputatio literaria de
senalu Atheniensium (Hagae 1834) p. 20: si quis vero privat.us liomo ad
populum referre vellet, impetrata senatus venia ipsivs arbitrio erat snb-
mittendum alqne a senatus seviba in consultwn redactum referebatuv ad
populum. Vgl. p. 49. Eine richtigere Anschauung hat Gilbert, worauf
sich aber seine Behauptung stützt ,Beiträge zur inneren Geschichte
Athens 4 S. 45: ,Wenn auch die Sitzungen des Rathes mit Ausnahme
weniger öffentlich waren, so hatte doch selbstverständlich ein
Privatmann nicht das Recht in denselben einen Antrag zu stellen, es
sei denn dass er von den Prytaiien in die Bule eingeführt
wurde, eine Einführung, die aber, wie es scheint, nur auf Volksbeschluss
erfolgen konnte 4 , ausser auf die Inschrift CIA. I 31, weiss ich nicht.
Was aber diese betrifft, so lautet das Amendement des Volksbeschlusses
allerdings dahin ( I>avTo/.Xsa ^poaayaysiv T7jv ’EpsyOrjfoa Tcpuiavs^av 7Zp'o<;