Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Ficker. lieber das Eigenthum des Reichs am Reich,skirchengute- 
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Ueber das Eigenthum des Reichs am Reichskirchen- 
gute. 
Von 
Julius Ficker. 
IY. 
38. Nutzungsrechte des Reichs am Reichskirchengute. Regalien 
recht hei Erledigung der Kirche. — 39. Spolienrecht. — 40. Regaliensperre. 
— 41. Regalienrecht bei Hoftagen — 42. Reichsverwaltung bei besetztem 
Stuhle. — 43. Die Leistungen der Reichsbischöfe und Reichsabte als Beweg 
grund dfer königlichen Schenkungen. — 44. Verpflichtung zu besonderer Unter 
stützung des Reichs wegen des verliehenen Gutes. — 45. Einzelne Lei 
stungen. — 46. Bedeutung des Reichskirchengutes für das Reichskriegswesen. 
Verpflichtung zur Reichsheerfahrt. — 47. Kosten der Heerfahrten. — 48. Los 
kauf von der Heerfahrt. — 49. Kriegsdienst der weltlichen Fürsten vom 
Reichskirchengute. Königliche Benefizien aus Reichskirchengut. — 50. Reiclis- 
kirchenlehen der weltlichen Fürsten und des Königs. 
38. Fassen wir die ausgedehnten Nutzungsreclite des 
Reichs am Reichskirchengute genauer ins Auge, so er 
gibt sich einmal bestimmt die Auffassung, dass der bezüglichen 
Kirche als solcher nicht blos kein Eigenthum, sondern nicht 
einmal ein Recht auf Besitz und Nutzung des zu ihr gehörigen 
Gutes zukommt. Nur ihr zeitweiliger Vorsteher erwirbt ein 
solches Recht durch die ihm vom Könige ortheilte Investitur; 
erlischt die Wirksamkeit der Investitur, so fallen auch Besitz 
und Nutzung des Gutes an den König als Eigenthümer zurück. 
Weiter aber ergibt sich, dass der Eigenthümer auch für die 
Dauer der Investitur keineswegs auf jede Nutzung seines Gutes 
verzichtet; überlässt er die unmittelbare Nutzung dem Inve- 
stirten, so wird es ihm mittelbar dadurch nutzbringend, dass 
der Investirte zu sehr bedeutenden Leistungen an das Reich
	        
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