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Brunne r
Der Vorsprecher ist Vormund der Partei in der Rede. In sofern
unterscheidet er sich vom Vormund im Kampfe und — eine Unter
scheidung, die wichtiger ist, weil sie oft übersehen wird — von dem
Vertreter im Rechtstreit. Dieser wird in den Quellen procurator,
procureur, avoue, nach normannischer und anglo-normannischer
Rechtsterminologie attornatus genannt. Ein Vorsprecher ist sowohl
in Civil- wie in Strafsachen gestattet, ein Procureur in letzteren un
zulässig. Einen Vorsprecher kann sowohl der Kläger wie der Be
klagte, Partei wie Zeuge haben. Wer dagegen als Kläger einen Pro
cureur aufstellen wollte, der bedurfte eines königlichen Privilegs.
Abgesehen hievon konnten nur der König, Kirchen und Corpo-
rationen in der Rolle des Klägers sich vertreten lassen *). Der Vor
sprecher erforderte die Gegenwart der Partei vor Gericht. Er konnte
durchaus nicht etwa in Abwesenheit derselben ihre Sache führen.
Der Procureur erscheint ohne die Partei, an Stelle derselben vor
Gericht und kann seinerseits sich im Worte durch einen Vorsprecher
vertreten lassen. Der Avantparlier beschränkt sich auf Führung des
Wortes. Der Procureur ficht den Rechtstreit selbstständig durch,
dessen Vertretung ihm durch einen Formalact (bailler l'uvouerie)
übertragen wurde.
A. Das Amendement de la parole.
Die wesentlich juristische Bedeutung des Instituts der Vor
sprecher liegt darin, dass mittelst derselben die Consequenzen des
Grundsatzes der Unwandelbarkeit des eigenen Wortes, wenn nicht
beseitigt, so doch erheblich abgeschwächt werden konnten. War die
Partei auch an ihr eigenes Wort gebunden, so konnte sie doch ohne
jenes Princip zu verletzen von der Rede des Vorsprechers abgehen.
Abrege I.ch. 12,N. a. Ein solcher bestand, nebenbei bemerkt, während des 14. Jahr-
hunderts in Flandern. Beschreibung der feierlichen Hegung eines Mannengerichts
nach dem flandrischen Rechte des 14. Jahrhunderts bei Warnkönig fl. R. G.
111% U. B. 62 ff. N. 168. Der Bailli spricht bei Hegung des Gerichts unter anderem
folgendes: ende verbiede dat niemen . . . no spreke zonder raet ende taelman%
was Raepsaet nicht ganz genau mit 'je defends . . de parier sans conseil et
procureur’ wiedergibt, da doch der procureur etwas anderes ist als der Vor
sprecher (Taelman).
1 ) Loysel Institutes coutumieres (ed. Dupin et Laboulaye) I, 367. Roth Feudalität
und Unterthanenverband 316. Brunner Zeugen und Inquisitionsbeweis 45.